European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00134.16Y.0830.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 1330 ABGB kann immer nur unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, ob einer Erklärung ein über ihren bloßen Wortlaut hinausgehender Bedeutungsinhalt zuzumessen ist beziehungsweise bejahendenfalls welcher. Diese Frage vermag daher – von unvertretbaren Fehlbeurteilungen der zweiten Instanz abgesehen – die Zulässigkeit einer Revision nicht zu rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0107768). Eine derartige Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht ist zur durchaus vertretbaren Auffassung gelangt, die unrichtige Behauptung, die Kosten der T***** für Beraterverträge mit drei großen PR‑ und Lobbyingagenturen hätten während der Zeit des Klägers als Vorstandsvorsitzender jährlich 42 Mio EUR betragen, sei aufgrund Überschrift („Aufräumen nach A*****“) und Kontext des Artikels („sein Nachfolger nimmt nun allerlei seltsame Verträge unter die Lupe“; „freihändige Vergabe a lá A***** ist nicht mehr“) als Vorwurf der verschwenderischen Finanzgebarung zu verstehen, womit der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt sei.
Auch wenn es – wie die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision meint – kein betriebswirtschaftliches Gesetz und keine rechtliche Norm gebieten, das Volumen von Beraterverträgen der Höhe oder der Anzahl nach zu begrenzen, weshalb es sich bei der inkriminierten um eine „neutrale“ Aussage handle, ergibt sich doch aus dem – insoweit maßgeblichen (6 Ob 136/00v) – Gesamtzusammenhang des Presseartikels der Vorwurf, der Kläger habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gewirtschaftet. Eines (einschränkenden) Zusatzes im Klagebegehren wie etwa „wenn dadurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Kläger habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers gewirtschaftet“, wie die Beklagte weiters meint, bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl etwa 4 Ob 213/99y; 6 Ob 189/15k). Vielmehr sind der von einer Äußerung erzeugte Eindruck und der Kontext, in dem die Äußerung getätigt wurde, bereits bei der Auslegung der Äußerung zu berücksichtigen, nicht aber selbst zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen (vgl auch 6 Ob 273/05y, wo dem Beklagten die Behauptung untersagt wurde, „der Kläger biete gemeindeeigene Grundstücke Frank S***** bzw dem Fußballcub Wiener Austria als Geschenk an“, weil darin der Vorwurf gesehen wurde, der Beklagte agiere als Bürgermeister zum finanziellen Schaden der Gemeinde).
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