OGH 6Ob133/65 (RS0014859)

OGH6Ob133/6522.12.1965

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme entziehen.- § 877 ABGB gilt auch für sittenwidrige Geschäfte. - Wer auf Grund eines nichtigen Geschäftes Urkunden in Händen hat, muss sie zurückstellen und darf sie nicht zum Nachteil des Partners verwenden. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt.- Für ein Gesellschaftsverhältnis ist ein Einwirkungs- oder Mitspracherecht wesentlich.

Normen

ABGB §870 DII
ABGB §877
ABGB §1020

6 Ob 133/65OGH22.12.1965

Veröff: JBl 1966,364

7 Ob 211/69OGH10.12.1969

Auch; Beisatz: Kein ungerechter Zwang, wenn bloß eigene Interessen wahrgenommen werden. (T1)

4 Ob 504/70OGH03.02.1970

nur: Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt. (T2)

5 Ob 526/79OGH27.03.1979

nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient. (T3)<br/>Veröff: GesRz 1980,95

5 Ob 609/85OGH17.12.1985

Vgl; nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglickeit und Einflußnahme entziehen. (T4)

5 Ob 26/86OGH08.04.1986

nur T3

9 ObA 92/97pOGH01.10.1997

Vgl auch; nur T2

8 Ob 125/98kOGH15.10.1998

Auch; nur T3; Beisatz: Es darf die Frist zumindest im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt sein. (T5)

1 Ob 160/00mOGH29.08.2000

nur T3; Beis wie T5

9 Ob 75/10kOGH28.02.2011

Vgl; Beis wie T5<br/>Veröff: SZ 2011/25

5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T6)

5 Ob 180/17gOGH13.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19651222_OGH0002_0060OB00133_6500000_001

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