6 Ob 133/13x | OGH | 23.01.2014 |
Veröff: SZ 2014/4 |
6 Ob 188/14m | OGH | 15.12.2014 |
Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T1) |
6 Ob 145/14p | OGH | 19.02.2015 |
Beis wie T1 |
6 Ob 188/16i | OGH | 30.01.2017 |
Auch; Beisatz: Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität besteht dabei dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. (T2) |
6 Ob 156/19p | OGH | 27.11.2019 |
Beis ähnlich wie T1 |
6 Ob 226/19g | OGH | 20.05.2020 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20140123_OGH0002_0060OB00133_13X0000_002
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