Spruch:
I. Die Bezeichnung der Beklagten wird aufgrund einer Änderung ihres Firmenwortlauts von M***** GmbH auf o***** GmbH berichtigt.
II. Der außerordentlichen Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
III. Der außerordentlichen Revision der Kläger wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
IV. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren Politiker im Bundesland *****. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Website „www.o *****.at“ und betreibt auf dieser Website ein „Online-Diskussionsforum“. Die Benutzer können sich auf der Website registrieren und zu den veröffentlichten Artikeln Beiträge „posten“. Am Beginn der Beiträge findet sich der Link „Neu anmelden“. Klickt man auf den Link, gelangt man zur Maske „Login/Registrieren/Passwort vergessen?“. Unter der Rubrik „Noch nicht registriert? Jetzt registrieren!“ müssen die Benutzer einen Benutzernamen auswählen und eine E-Mail-Adresse angeben.
Am 15. 3. 2012 erschien ein Artikel mit der Überschrift „S*****-Anwalt droht Internet‑Usern mit Klage“, in dem berichtet wurde, dass und auf welche Weise die Kläger gegen ehrenbeleidigende, kreditschädigende beziehungsweise strafrechtlich relevante Beiträge in Online-Diskussionsforen vorgehen. Am Ende waren die Kommentare von Nutzern abrufbar, darunter nachfolgende:
1) „goaround1“, 16. 3. 2012: „Und was geschieht mit dem herausgepressten Geld? Mit welchem Schlüssel wird es unter wem aufgeteilt? Österreich, die Bananenrepublik Europas.“
2) „Oracle“, 15. 3. 2012: „ Absolut richtig! Man muss also davon ausgehen, dass die S*****-Brüder die Anschrift und den Namen des Users nach einem Strafantrag erhalten haben oder sich die Daten 'illegal' bei der 'Kleinen Zeitung' organisiert haben. Da bei so einem Spiel ein Anwalt üblicherweise kaum mitmacht bietet sich an, dass die S*****-Brüder über korrupte Connections an die Daten gekommen sind. Weiter ist zu beachten, dass nicht nur der Poster, sondern auch die Forenbetreiber für die Inhalte auf ihren Sites verantwortlich und haftbar sind, als hätten sie selber gepostet. Es dürfte sich fast lohnen, wenn der Poster selbst Strafantrag stellt, um die Hintergründe aufzuklären ‑ vielleicht öffnet sich der nächste Sumpf um die Brüder.“
3) „megainter“, 15. 3. 2012: „@ weg mit der EU ---- Ich würde eher sagen, weg mit den ***** Gaunerzwillingen. Ich verstehe dein Sehnen nach Zuständen außerhalb der EU nicht ganz --- vielleicht Syrien, Albanien, Weißrussland, Ukraine, Nordkorea, Serbien … die besonderen, innigen Freunde von ***** ‑ zugleich kritisierst du, dass es in der EU weniger Demokratie gibt als in diesen Staaten. Also was willst du jetzt ---- EU oder doch die angeführten Wunschkumpanen von *****? Pass aber dabei auf, dass sie dich dann nicht um 3 Uhr früh abholen ---- in ein Umerziehungslager für 30 Jahre.“
4) „VolksParasitenFeind“, 15. 3. 2012: „In anderen Ländern würde der Anwalt und sein Klient wohl selbst wegen Erpressung im Knast landen. … :-)) Aber in Österreich bekommt immer der Recht, der am meisten schmiert.“
Die Beklagte löschte diese Diskussionsbeiträge nach Aufforderung durch die Kläger, die die Einleitung rechtlicher Schritte gegen jene Personen beabsichtigen, die die Beiträge posteten (Benutzer), sobald sie deren Identität kennen. Der Beklagten sind Namen und Adressen der vier Benutzer der Beiträge nicht bekannt; diese hatten sich in das Diskussionsforum lediglich unter Angabe von E‑Mail‑Adressen eingeloggt.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Bekanntgabe der E‑Mail-Adressen der vier Benutzer (in Ansehung des Benutzers „megainter“ nur der Zweitkläger) unter Berufung auf § 18 Abs 4 ECG. Die in den Postings aufgestellten Behauptungen seien unwahr, ehrenbeleidigend, kreditschädigend und zum Teil strafrechtlich relevant; die Kläger beabsichtigten, gegen die Benutzer gerichtlich vorzugehen.
Die Beklagte tritt dem Auskunftsbegehren, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, unter Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis entgegen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte lediglich, die E‑Mail‑Adresse des Benutzers „Oracle“ bekannt zu geben, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Beide Vorinstanzen gestatteten der Beklagten eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis nicht; dieses wolle lediglich journalistische Quellen schützen, wohingegen die Postings weder ein journalistischer Beitrag seien noch über irgendeinen Sachverhalt informieren wollten. Das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Benutzer „goaround1“, „megainter“ und „VolksParasitenFeind“ wies das Berufungsgericht jedoch mit der Begründung ab, deren Postings würden ausschließlich Bewertungen der im Beitrag gebotenen Tatsachenbehauptungen darstellen, ohne dass es zu einem Wertungsexzess gekommen sei.
Rechtliche Beurteilung
Beide außerordentlichen Revisionen sind zulässig. Die Revision der Kläger ist auch berechtigt, jene der Beklagten hingegen nicht berechtigt.
1. Die außerordentliche Revision der Beklagten greift ausschließlich die Frage auf, ob der Medieninhaber einer Website die Bekanntgabe der E‑Mail-Adresse eines Nutzers, der einen Online-Kommentar zu einem auf der Website veröffentlichen redaktionellen Beitrag verfasste (Posting), unter Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG verweigern darf. Dass im Hinblick auf § 18 Abs 4 ECG grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über eine E‑Mail‑Adresse besteht, stellt sie hingegen nicht (mehr) in Abrede; dies entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 104/11d MR 2011, 323 [ Haller ] = jusIT 2011/101 [ Tscherner ]; 6 Ob 119/11k ‑ in beiden Fällen wurde die Frage des Redaktionsgeheimnisses offen gelassen).
1.1. Ein Teil der österreichischen Literatur bejaht die von der Beklagten aufgeworfene Frage ( Brandstetter/Schmid , Mediengesetz² [1999] § 31 Rz 10; Fallenböck/Tillian , Zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Internet-Provider, MR 2003, 404; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll , Mediengesetz³ [2012] § 31 Rz 11; Windhager/Gahleitner , Redaktionsgeheimnis 2.0 ‑ Sind Userdaten von § 31 MedienG geschützt? MR 2013, 107; ebenso OLG Wien MR 2013, 61).
1.2. Der Oberste Gerichtshof hat hingegen bereits ausgesprochen, dass Informationen, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem bewusst zugänglich gemacht wurden, nicht als vom Redaktionsgeheimnis geschützte Mitteilung zu qualifizieren sind; er hat sich dabei auf Rechtsprechung des EGMR (Nr 40485/02 [ Nordisk Film & TV A/S gegen Dänemark]) und österreichische Literatur ( Berka , Das Recht der Massenmedien, 181; Edinger , Selbst recherchiertes Filmmaterial als Schutzobjekt des Redaktionsgeheimnisses, JSt 2005, 145 [147 ff]; Rami in WK² § 31 MedienG Rz 8) berufen (13 Os 130/10g SSt 2010/77). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an:
1.3. Nach den ErläutRV zu § 31 MedienG (2 BlgNR 15. GP 43) ist unter Tätigkeit die journalistische Tätigkeit gemeint (ebenso Heindl aaO Rz 11). Dies ist schon allein im Hinblick auf den dem § 31 MedienG zugrunde liegenden Hintergedanken zutreffend: Medien können nämlich ihrer wichtigen Kontroll- und Aufklärungsfunktion nur dann effektiv nachkommen, wenn sie an geheime Informationen gelangen und vertrauliche Hinweise erhalten. Die Bereitschaft von potenziellen Informanten, Heikles preiszugeben und Brisantes mitzuteilen, ist aber wesentlich davon abhängig, wie sehr diese befürchten müssen, dadurch Nachteile zu erleiden. Wären Journalisten daher verpflichtet, ihre Informanten preiszugeben, stünde zu befürchten, dass diese wichtigen Quellen versiegen würden. Daher wird es den Journalisten als Ausfluss von § 31 MedienG ermöglicht, ihren Informanten wirksam Vertraulichkeit zuzusichern ( Heindl aaO Rz 2; ebenso bereits Brandstetter/Schmid aaO Rz 1; Berka , Redaktionsgeheimnis und Pressefreiheit [1991] 10, 14). Auch der EGMR (Nr 16/1994/463/544 [ Goodwin ] = MR 1996, 123) hat ausgeführt, dass eine der Grundvoraussetzungen für die Pressefreiheit der Schutz der journalistischen Informationsquellen ist. Ohne einen solchen Schutz würden Informanten davon abgehalten werden, die Presse bei ihrer öffentlichen Informationsaufgabe zu unterstützen. Damit würde die Funktion der Presse als „öffentlicher Wachhund“ untergraben und ihre Fähigkeit, genaue und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden.
§ 31 MedienG kennt zwar eine dem § 53 Satz 3 dStPO vergleichbare ausdrückliche Einschränkung des Redaktionsgeheimnisses nicht; nach dieser Bestimmung gilt das Redaktionsgeheimnis nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations‑ und Kommunikationsdienste handelt. Dennoch erscheint auch für den österreichischen Rechtsbereich die Auffassung richtig, dass es Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen mangelt. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.
1.4. Diese Überlegungen finden auch in weiteren Gesetzesbestimmungen eine Stütze:
So steht etwa ein Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG ausschließlich gegenüber Host‑Providern nach § 16 ECG zu; auch Medienunternehmen, die Kommentare von Nutzern zu einem bestimmten Artikel online publizieren, sind Host‑Provider (vgl RV 817, 21. GP). Merkmal eines Host‑Providers ist gerade, dass die Nutzer dem Diensteanbieter weder unterstehen noch von ihm beaufsichtigt werden. Da Host‑Provider nach § 16 ECG für die im Auftrag des Nutzers gespeicherte Information nicht verantwortlich sind, soll der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG Personen, die durch rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen eines ihnen nicht bekannten Nutzers in ihren Rechten verletzt wurden, die Rechtsverfolgung erleichtern (vgl RV 817, 21. GP).
Auch § 6 Abs 2 Z 3a MedienG schränkt die Verantwortlichkeit für Berichte ein, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt (vgl dazu 6 Ob 178/04a).
Zum Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG (wahrheitsgetreues Zitat) wiederum hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dieser komme dann nicht zum Tragen, wenn der Verletzte für den Medieninhaber objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem der Z 1 des § 6 Abs 2 MedienG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe (6 Ob 30/95; kritisch dazu Swoboda , Redaktionsgeheimnis und Beweislast, ÖJZ 1996, 172 [„Medieninhaber als Ersatzprügelknabe“]).
1.5. Diese Haftungsbeschränkungen und der allgemeine Grundsatz, dass berechtigte Ansprüche auch durchsetzbar sein sollen, stützen somit die Überlegung, dass eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis dann unzulässig ist, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht; die vom Schweizer Bundesgericht (MMR‑Aktuell 2010, 311076) vertretene Auffassung, Medienhäuser könnten sich grundsätzlich auch bezüglich der Verfasser von Blog‑Kommentaren auf ihren Internetseiten auf den Quellenschutz berufen, teilt der erkennende Senat nicht, der im Übrigen auch die Überlegung nicht für stichhältig erachtet, der Verletzte könne ja ohnehin vom Betreiber der Website Abhilfe verlangen: Dies würde nämlich lediglich dazu führen, dass Personen, die unter dem (vermeintlichen) Deckmantel der Anonymität im Internet andere Personen in einer § 1330 ABGB und/oder medienrechtliche Bestimmungen verletzenden Weise insultieren, einfach auf andere unmoderierte Websites ausweichen und dort ihre Insultationen fortsetzen, was den Verletzten zu weiteren Klagsführungen zwingen würde.
Ob die hier vertretene Auffassung auch für moderierte Diskussionsforen gilt (auf diese nehmen Windhager/Gahleitner aaO ausdrücklich Bezug und verneinen die Frage), kann dahingestellt bleiben: Die inkriminierten Beiträge der Nutzer wurden erst über Aufforderung der Kläger gelöscht; eine sonstige „Moderation“ ist nicht erkennbar.
1.6. Damit war aber der außerordentlichen Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen; sie ist zur Bekanntgabe der E-Mail-Adressen verpflichtet.
2. Die von den Klägern in ihrer außerordentlichen Revision aufgeworfene Frage, ob es sich bei den Postings weiterer Nutzer um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile oder um einen Wertungsexzess gehandelt hat, übersteigt zwar regelmäßig an Bedeutung das konkrete Verfahren nicht. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass der als Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren der Kläger dienende § 18 Abs 4 ECG (6 Ob 104/11d; 6 Ob 119/11k) lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands spricht, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wertungsexzess ist damit nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.
Da die Erhebung von Vorwürfen, die sich mit „herausgepresste[ m ] Geld“ befassen und in denen die Kläger als „Gaunerzwillinge“ bezeichnet werden sowie die Frage erörtert wird, ob man in anderen Ländern wegen solcher Vorgänge „wegen Erpressung im Knast landen“ würde, grundsätzlich tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 ABGB sein kann, war der außerordentlichen Revision der Kläger Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
3. Der Vorbehalt betreffend die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO. Zwar hat das Erstgericht von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit eines Kostenvorbehalts keinen Gebrauch gemacht, wohl aber das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens. Daran ist nunmehr auch der Oberste Gerichtshof gebunden ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 78 Rz 33 unter Hinweis auf RV 981 BlgNR XXIV. GP 81 [„Ein erstmaliger Kostenvorbehalt ist nicht nur durch das Erstgericht, sondern auch durch das Rechtsmittelgericht möglich. Hat das Erstgericht in seine Entscheidung eine Kostenentscheidung aufgenommen, so kann dessen ungeachtet das in zweiter Instanz tätig werdende Gericht seine Kostenentscheidung vorbehalten, sofern seine Entscheidung noch durch ein weiteres Rechtsmittel bekämpfbar ist. Wurde die Kostenentscheidung vorbehalten, so hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache das Erstgericht zu entscheiden. Dies unabhängig davon, ob es selbst einen Kostenvorbehalt ausgesprochen hat oder erst die Rechtsmittelinstanz die Kostenentscheidung vorbehalten hat.“]). Nach § 52 Abs 3 ZPO wird das Erstgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen haben.
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