OGH 6Ob132/14a

OGH6Ob132/14a17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. W***** N*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Offer & Partner KG in Innsbruck, wegen 14.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Februar 2014, GZ 2 R 15/14v‑44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00132.14A.0917.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 908,64 EUR (darin 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt auch sinngemäß für die Frage des Zustandekommens eines mündlichen Vertrags neben einem schriftlichen Vertrag mit einer Schriftformklausel (RIS‑Justiz RS0042936 [T9]). Wie die Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0044358 [T7]). Ein Problem der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS‑Justiz RS0044298 [T27]).

Dem Revisionswerber ist zuzugeben, dass für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen § 863 ABGB einen strengen Maßstab anlegt (RIS‑Justiz RS0014146; RS0014312). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser iSd § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RIS‑Justiz RS0014150, RS0014157, RS0013947).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Zeitplan für die von ihm zu erbringenden Leistungen zwar nicht der beklagten Partei direkt übermittelt, sondern einer Mitarbeiterin von deren Auftraggeberin, der C***** GmbH. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen beiden Streitteilen von vornherein bewusst war, dass es nicht genüge, wenn die Kunden erst wenige Tage oder Wochen vor Beginn der Messe präsentiert würden. Ab August 2011 wurde der Kläger aufgefordert, die Verträge bis Dezember 2011 vorzulegen, was der Kläger nicht nur zur Kenntnis nahm, sondern ihn auch dazu veranlasste, gegenüber der C***** GmbH zu bestätigen, dass er seine Kundenauswahl bis Oktober vornehmen werde. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Zweck des ursprünglichen Vertrags, dass die vom Kläger zu vermittelnden Kunden im Hinblick auf die notwendigen Vorbereitungs‑ und Werbemaßnahmen nicht erst knapp vor Beginn der Messe namhaft gemacht werden konnten. Demgegenüber hat der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwischen Sommer 2011 und 4. 12. 2011 trotz Hinweis auf die Dringlichkeit überhaupt keine weiteren Tätigkeiten entfaltet und sich auf die bloße Ankündigung beschränkt, er werde Versendungen vornehmen. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die beklagte Partei zu Recht von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Zusammenfassend bringt der Kläger sohin keine Rechtsfrage der in § 502 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten über das Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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