Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der (hilfsweise) an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Verfahrensunterbrechung wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Unterbrechungsantrag der Geschäftsführer abgewiesen. Dagegen ist gemäß § 19 Abs 3 FBG kein Rechtsmittel zulässig, weil kein Fall einer zwingend vorgeschriebenen Verfahrensunterbrechung vorliegt (RIS-Justiz RS0106006). Der an den Obersten Gerichtshof (hilfsweise) gerichtete, auf § 90a GOG gestützte Antrag auf Verfahrensunterbrechung insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Zwangsstrafen betreffende Schadenersatzklage der Geschäftsführerin nach Art 288 Abs 2 EG beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist, ist mangels Vorliegens von Unterbrechungsgründen unberechtigt (6 Ob 258/04s ua).
Der Revisionsrekurs gegen die verhängte Zwangsstrafe ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0113285; RS0113089). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)