OGH 6Ob131/69; 5Ob233/70 (RS0037434)

OGH6Ob131/69; 5Ob233/7022.2.2022

Rechtssatz

Ausreichende Bestimmtheit des Begehrens des außerbücherlichen Erwerbers eines Grundstückes, der beklagte Verkäufer sei schuldig, die Herstellung eines zur grundbücherlichen Durchführung geeigneten Teilungsplanes zu dulden, einzuwilligen, daß das Trennstück laut Teilungsplan vom Kläger lastenfrei grundbücherlich ins Eigentum übertragen werde, sowie alle zur Durchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Teilungsplan braucht der Klage nicht angeschlossen werden. Er kann vielmehr noch im Zuge des Exekutionsverfahrens erwirkt werden (1 Ob 206/56, 2 Ob 707/59).

Normen

ZPO §226 IIA1
ZPO §226 IIB9

6 Ob 131/69OGH04.06.1969

Veröff: EvBl 1970/117 S 188 = NZ 1970,110

5 Ob 233/70OGH07.10.1970

nur: Ausreichende Bestimmtheit des Begehrens des außerbücherlichen Erwerbers eines Grundstückes, der beklagte Verkäufer sei schuldig, die Herstellung eines zur grundbücherlichen Durchführung geeigneten Teilungsplanes zu dulden, einzuwilligen, daß das Trennstück laut Teilungsplan vom Kläger lastenfrei grundbücherlich ins Eigentum übertragen werde, sowie alle zur Durchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben. (T1)

5 Ob 54/75OGH13.05.1975
3 Ob 116/83OGH30.11.1983

vgl auch

6 Ob 25/98iOGH26.02.1998

Beisatz: Die Teilfläche muß nur ausreichend nach Merkmalen in der Natur oder nach der Grundbuchsmappe bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T2)

1 Ob 28/03dOGH14.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Wenngleich die Vorlage eines Plans nicht unbedingt erforderlich ist, muss doch die beanspruchte Fläche ausreichend nach Merkmalen in der Natur bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Hier: Das Begehren, die Wohnung ..."samt Hälfte des Kellers". (T3)

8 Ob 137/21mOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ausreichende Bestimmtheit des Begehrens, der Beklagten zu verurteilen, für die treuhändige Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrags aus einem ihr käuferseits erstatteten Vorschlag von vier Personen (teils Notaren, teils Rechtsanwälten) binnen 14 Tagen bei sonstigem Übergang des Wahlrechts auf die Zweitklägerin einen Treuhänder auszuwählen (Spruchpunkt 1), sämtliche künftigen Rangordnungsbeschlüsse über die beabsichtigte Veräußerung der Wohnungseigentumsobjekte an den Treuhänder auszuhändigen (Spruchpunkt 2) und alle für die Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrags notwendigen Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen (Spruchpunkt 4). (T4)

Dokumentnummer

JJR_19690604_OGH0002_0060OB00131_6900000_001

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