Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Provisorialverfahrens nach § 381 Z 2 EO ist - vereinfacht ausgedrückt - das Begehren der Antragsteller, der Antragsgegnerin das einseitige Aussetzen ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Antragstellern zur Gewährung des Netzzugangs aufgrund des bestehenden Zahlungsrückstands der Antragsteller aus der Stromrechnung vom 31. 5. 2009 in Höhe von 170,46 EUR zu verbieten.
Das Rekursgericht bestätigte die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Dagegen richtet sich der (außerordentliche, richtig: nur [Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 502 Rz 173]) Revisionsrekurs der Antragsteller.
1. Die Antragsteller haben ihr auf Feststellung gerichtetes Klagebegehren ursprünglich mit 36.000 EUR bewertet. Mit Beschluss vom 8. 1. 2010 sprach das Landesgericht Eisenstadt als Erstgericht jedoch gemäß § 60 Abs 1 JN aus, dass der Streitwert der vorliegenden Klage 10.000 EUR nicht übersteige, und überwies sowohl Klage als auch Provisorialantrag an das Bezirksgericht Eisenstadt. Diesen Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht Wien am 22. 3. 2010. Die Antragsteller wollten mit ihrer Klage lediglich geklärt haben, ob die Antragsgegnerin als Beklagte bei einem Zahlungsrückstand von nur 170,46 EUR berechtigt ist, ihre eigenen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit den Antragstellern einseitig auszusetzen.
Diese Entscheidung hat lediglich Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (§ 60 Abs 4 JN; Gitschthaler in Fasching, ZPO² [2000] § 60 JN Rz 21; Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] § 60 JN Rz 5).
2. Das Rekursgericht hat seinen Bewertungsausspruch nach § 402 Abs 4, § 78 EO, § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert seines Entscheidungsgegenstands nicht näher begründet, ist jedoch offenkundig ebenfalls davon ausgegangen, dass sich dieser nach dem offenen Rechnungsteilbetrag von 170,46 EUR zu richten hat.
2.1. Die Antragsteller stützen ihren Provisorialantrag ausdrücklich auf § 381 Z 2 EO und befürchten aufgrund ihres im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens für den Fall ihres Ausschlusses vom Netzzugang durch die Antragsgegnerin einen unwiederbringlichen Schaden dergestalt, dass ihr Wohnhaus mangels Stromversorgung nicht mehr beheizt werden könnte und es keine Warmwasseraufbereitung, kein elektrisches Licht und keine funktionierenden Elektrogeräte wie etwa Kühlschrank, Gefrierschrank, Herd oder Backofen mehr geben würde.
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Gefährdung der Stromversorgung aufgrund eines Strombezugsvertrags einen unwiederbringlichen Schaden darstellen kann (2 Ob 925/28 SZ 10/307; ebenso König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren³ [2007] Rz 3/81). Damit kann aber auch die - zumindest nach den Behauptungen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin angedrohte Stromabschaltung beziehungsweise Verweigerung des Netzzugangs aufgrund der Nichtbezahlung eines Teiles der Stromrechnung einen Schaden iSd § 381 Z 2 EO darstellen.
2.3. Allerdings ist die Auffassung der Vorinstanzen, bei der hier gegebenen Konstellation richte sich nicht nur die Höhe des Interesses der Antragsteller gemäß § 56 Abs 2 JN (vgl dazu Gitschthaler in Fasching, ZPO² [2000] § 56 JN Rz 9 mwN), sondern auch der Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß §§ 500, 526 ZPO nicht nach dem zu befürchtenden und abzuwehrenden Schaden, sondern letztlich nach dem offenen Rechnungsteilbetrag, nicht zu beanstanden. Da die Antragsteller die Gefahr der von ihnen behaupteten Schäden durch Zahlung des offenen Rechnungsteilbetrags unter Vorbehalt beseitigen könnten, kann ihr Interesse iSd § 381 Z 2 EO nicht höher als 170 EUR sein. Auf ihre Ausführungen in ihrem Revisionsrekurs, „es lieg[e] auf der Hand, dass für die Beheizung des Wohnhauses elektrische Energie nötig ist, ohne die es daher typischerweise in der kalten Jahreszeit bei niedrigen Außentemperaturen zu Auffrierungsschäden kommen würde; dass derartige Schädigungen der Bausubstanz auflaufende Sanierungskosten in beträchtlicher Höhe nach sich ziehen, ist offenkundig und entspricht außerdem auch der allgemeinen Lebenserfahrung“, kommt es daher nicht an.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)