European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00125.25P.0422.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Abweisung von Verfahrenshilfe bekämpft, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
III. Die am 24. Dezember 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben des Betroffenen werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zu I.: Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe unanfechtbar (RS0017155; § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG).
[2] Zu II.: Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[3] Zu III.: Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666).
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