OGH 6Ob121/15k

OGH6Ob121/15k26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch Mag. Christoph Stöhr, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagten Parteien 1. U***** AG, 2. U***** GmbH, beide *****, vertreten durch Engin‑Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in Wien, 3. W***** OG, *****, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in Wien, 4. R***** & Co Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, und deren Nebenintervenientin „W*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragszuhaltung und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei und den Rekurs der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2015, GZ 40 R 15/15z‑56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00121.15K.1126.000

 

Spruch:

I. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Drittbeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der Erst‑ und der Zweitbeklagten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ad I. Die Drittbeklagte weist in ihrem Rekurs ‑ durchaus der Aktenlage entsprechend (vgl ON 42, 44) ‑ selbst darauf hin, dass die Klägerin ihr gegenüber das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt hat. Damit handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung, mit der die Berufungsbeantwortung der Drittbeklagten zurückgewiesen wurde, aber um eine solche im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, sodass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt (RIS‑Justiz RS0044963) wie etwa die Zurückweisung eines Kostenrekurses (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 [2014] § 528 Rz 36); nichts anderes kann für die Zurückweisung einer (richtig) Kostenrekursbeantwortung gelten, die im Übrigen auch verspätet gewesen wäre. Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen und deren Beantwortung unterliegen der vierzehntägigen Frist des § 521 Abs 1, § 521a Abs 1 ZPO.

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