European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00121.15K.1126.000
Spruch:
I. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Drittbeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Erst‑ und der Zweitbeklagten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ad I. Die Drittbeklagte weist in ihrem Rekurs ‑ durchaus der Aktenlage entsprechend (vgl ON 42, 44) ‑ selbst darauf hin, dass die Klägerin ihr gegenüber das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt hat. Damit handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung, mit der die Berufungsbeantwortung der Drittbeklagten zurückgewiesen wurde, aber um eine solche im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, sodass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt (RIS‑Justiz RS0044963) wie etwa die Zurückweisung eines Kostenrekurses (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 [2014] § 528 Rz 36); nichts anderes kann für die Zurückweisung einer (richtig) Kostenrekursbeantwortung gelten, die im Übrigen auch verspätet gewesen wäre. Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen und deren Beantwortung unterliegen der vierzehntägigen Frist des § 521 Abs 1, § 521a Abs 1 ZPO.
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