Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagenden und gefährdeten Parteien stellten, gestützt auf § 1330 ABGB, ein Begehren auf Unterlassung (Streitwert S 100.000) und Widerruf (Streitwert S 20.000) und verbanden die Klage mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, welchen sie mit S 50.000 bewerteten.
Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Parteien teilweise Folge und erließ die einstweilige Verfügung zu Gunsten der zweit- und drittgefährdeten Partei. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und der Revisionsrekurs unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über den Wert des Entscheidungsgegenstandes in zweiter Instanz ist unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (SZ 63/117 uva). Da eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt, ist der erhobene Revisionsrekurs gemäß §§ 402 und 78 EO sowie § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
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