OGH 6Ob115/08t

OGH6Ob115/08t5.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Wienczyslawa S*****, 2.) Norbert S*****, beide *****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1.) Johann G*****, 2.) Helga G*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch und Dr. Clemens Vintschgau, Rechtsanwälte in Wien, wegen 10.167 EUR sA, Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), Wiederherstellung (Streitwert 3.000 EUR) und einem Eventualbegehren von 40.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 1. April 2008, GZ 22 R 75/07w-56, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge eingehend auseinandergesetzt. Ein vom Berufungsgericht bereits verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ist aber mit Revision nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963 [T10, T13]). Dies gilt auch für den angeblichen Verstoß gegen die Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0048529 [T1]). Im Übrigen ist die Beurteilung, ob ein bestimmtes Vorbringen eine richterliche Anleitung erforderlich machen könnte, von vornherein so einzelfallbezogen, dass es keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0114544). Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0120057). Im Übrigen hat das Erstgericht ohnedies einen Verbesserungsauftrag erteilt und auf die mangelhafte Formulierung des Klagebegehrens hingewiesen. Zusammenfassend bringen die Revisionswerber sohin keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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