Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge eingehend auseinandergesetzt. Ein vom Berufungsgericht bereits verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ist aber mit Revision nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963 [T10, T13]). Dies gilt auch für den angeblichen Verstoß gegen die Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0048529 [T1]). Im Übrigen ist die Beurteilung, ob ein bestimmtes Vorbringen eine richterliche Anleitung erforderlich machen könnte, von vornherein so einzelfallbezogen, dass es keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0114544). Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0120057). Im Übrigen hat das Erstgericht ohnedies einen Verbesserungsauftrag erteilt und auf die mangelhafte Formulierung des Klagebegehrens hingewiesen. Zusammenfassend bringen die Revisionswerber sohin keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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