European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00115.02H.0516.000
Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (7 Ob 42/00b; 10 Ob 162/01y mwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS‑Justiz RS0098751).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag gegen den dort für dessen Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richter als unberechtigt abgewiesen wurde, nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe bestätigt. Das dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Da somit das Ablehnungsverfahren gegen den Richter rechtskräftig beendet ist, fehlt dem Rechtsmittelwerber eine Beschwer zur Bekämpfung der Zurückweisung seines Unterbrechungsantrages, sodass sein Rechtsmittel auch insoweit zurückzuweisen ist.
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