Normen
ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BV
RAO §9 Abs1
6 Ob 114/00h | OGH | 13.07.2000 |
Veröff: SZ 73/117 |
6 Ob 60/03x | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt äußerte sich gegenüber zwei Zeitungen über einen Gutachter. (T1) |
6 Ob 238/03y | OGH | 23.10.2003 |
Auch |
6 Ob 258/11a | OGH | 12.01.2012 |
Auch; nur: Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind. (T2); Beisatz: Während dem Gegner vor Gericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, hat der Betroffene, dessen Ehre anlässlich medialer Ereignisse angegriffen wird, in den meisten Fällen keine Möglichkeit, den Angriffen auf dieselbe Art und Weise entgegenzutreten. (T3); Beisatz: Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Äußerung auf einer Pressekonferenz oder im Rahmen eines Zeitungsinterviews abgegeben wurde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_005
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