OGH 6Ob110/99s

OGH6Ob110/99s24.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Otto L*****, vertreten durch Prem, Mathes & Hauser, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Gabriele K*****, vertreten durch Mag. Martin Kranich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, über den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. März 1999, GZ 36 R 116/99x-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8. Februar 1999, GZ 38 C 135/99g-9, teilweise abgeändert und die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger klagt auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft. Er beantragte die Anmerkung seiner Klage im Grundbuch und zur Sicherung des Klageanspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Den Beklagten möge die Veräußerung, Belastung und Verpfändung des Grundstücks sowie der Gebrauch der schon erwirkten Rangordnungsbeschlüsse verboten und weiters geboten werden, die Rangordnungsbeschlüsse bei Gericht zu hinterlegen. Der Kläger bewertete sein Klagebegehren mit 100.000 S.

Das Erstgericht wies sowohl den Antrag auf Streitanmerkung als auch den Sicherungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung des Antrags auf Streitanmerkung und erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 40.000 S durch den Kläger.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteige und daß hinsichtlich der einstweiligen Verfügung der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Hinsichtlich des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Zu seinem Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch führte das Rekursgericht aus, daß er sich hinsichtlich der einstweiligen Verfügung auf § 78 EO und §§ 526 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 1 ZPO stütze. Das Rekursgericht sei an die Bewertung des Klägers nicht gebunden. Gemäß § 60 Abs 2 JN sei der Einheitswert der streitverfangenen Liegenschaft maßgeblich, der 31.000 S betrage.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Erstbeklagte die Wiederherstellung der den Sicherungsantrag abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes, hilfsweise die Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 100.000 S. Die Rekurswerberin verband ihr Rechtsmittel hilfsweise mit dem an das Rekursgericht gerichteten Antrag, den Zulässigkeitsausspruch abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

In Provisorialsachen gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß den §§ 78 und 402 EO die Bestimmungen der ZPO. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52.000 nicht übersteigt. Die Rekurswerberin wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Streitwert hier nach der zwingenden Bestimmung des § 60 Abs 2 JN mit dem Einheitswert der Liegenschaft vorgegeben sei. Es gehe nicht um eine streitverfangene Liegenschaft sondern um den obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, den der Kläger nach § 59 JN bindend innerhalb der Streitwertgrenzen des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO bewertet habe.

Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß bei einem Streitgegenstand, der ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB betrifft, für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Wert der Liegenschaft nach § 60 Abs 2 JN maßgeblich sei (5 Ob 87/92). Die Richtigkeit dieser Ansicht und die Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden Provisorialanspruch muß aber hier nicht untersucht werden, weil in jedem denkbaren Fall von einem unter 52.000 S liegenden Streitwert auszugehen ist. Entweder ist dies Folge der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN oder aber Folge des auch den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruchs des Rekursgerichtes. Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 500 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; 2 Ob 87/98b; 6 Ob 118/99t uva). Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin war das Rekursgericht an die Bewertung des Klägers gemäß § 59 JN nicht gebunden (1 Ob 215/97t uva). Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über 52.000 S liegen die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO zufolge dessen Abs 1 nicht vor. Die Akten waren daher nicht zur Durchführung des Zwischenverfahrens zurückzustellen. Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist sofort zurückzuweisen.

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