OGH 6Ob105/97b (RS0043494)

OGH6Ob105/97b16.10.1997

Rechtssatz

Durch eine rechtskräftige Verurteilung nach § 6 Mediengesetz, durch die festgestellt wird, der Medieninhaber habe durch einen näher bezeichneten Medieninhalt den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede, der Verleumdung oder Verspottung hergestellt, wird für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, daß das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig (ehrverletzend oder verleumderisch) versteht.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ba
MedienG §6
StGB §115

6 Ob 105/97bOGH16.10.1997
6 Ob 2287/96hOGH29.10.1997
6 Ob 265/00iOGH23.11.2000

Auch; Beisatz: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und in der rechtlichen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T1) Beisatz: Im Zivilverfahren kann die Rechtsfrage des objektiven Bedeutungsinhalts der bekämpften Äußerung nicht mehr aufgerollt werden. (T2) Beisatz: Ablehnung der Kritik Oberhammers in ecolex 1998, 395. (T3)

6 Ob 14/01dOGH15.03.2001

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. (T4)

6 Ob 99/03gOGH26.06.2003

Auch

8 Ob 88/03dOGH16.10.2003

Auch

6 Ob 21/13aOGH08.05.2013

Auch

6 Ob 17/15sOGH19.02.2015

Auch

6 Ob 237/16wOGH22.12.2016

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein gegen die strafrechtliche Verurteilung anhängiges Erneuerungsverfahren (§ 363a StPO) vermag daran nichts zu ändern. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_0060OB00105_97B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)