OGH 6Ob101/97i

OGH6Ob101/97i19.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alfred S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Johann F***** Gesellschaft mbH, ***** wider die beklagte Partei Bank ***** AG, ***** vertreten durch Klee, Fuith & Riess, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung von Rechtshandlungen nach der KO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1997, GZ 1 R 269/96k-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der klagende Masseverwalter ficht Zuwendungen der beklagten Bank an die Gemeinschuldnerin, die aufgrund eines mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Girokontoeröffnungsvertrages geleistet wurden, als gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam an. Nach den getroffenen Feststellungen war die Bank zu Auszahlungen nur bei einem entsprechenden Guthaben verpflichtet. Sie zahlte bei Einreichung von Schecks durch die Gemeinschulderin erst nach Rücksprache bei den bezogenen Banken über die vorhandene Deckung aus. Der Kläger ficht weiters die quartalsmäßig erfolgte Belastung des Kontos der Gemeinschuldnerin mit Bankspesen (wodurch teilweise ein Debetsaldo entstand) an. Der Kläger stützte die Klage auf die Anfechtungstatbestände der Benachteiligungsabsicht (§ 28 KO), der Begünstigung (§ 30 KO) und der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO). Das Erstgericht stellte fest, daß dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei den Einreichungen der Schecks und den Quartalsabbuchungen bewußt gewesen sei, daß andere Gläubiger erst später Zahlung erhalten würden und daß er es für möglich gehalten habe, daß Forderungen anderer Gläubiger überhaupt nicht mehr befriedigt werden könnten (S 29 in ON 27) und daß der Beklagten die Umstände der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung sowie der Begünstigungsabsicht der späteren Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen sei (S 30 in ON 27).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zug-um-Zug-Abwicklung bei der Bedienung des Girokontos der Gemeinschuldnerin anfechtungsfest sei, ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt. Für den Ausschluß der Anfechtung bedarf es eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung. Es muß ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegen. Die Anfechtungstatbestände setzen eine bereits bestehende Gläubigerstellung voraus. Betreffen die bekämpften Rechtshandlungen gleichzeitig begründete Gläubigerrechte, kommt eine Anfechtung nach den §§ 30, 31 KO nicht in Betracht, weil andernfalls sämtliche Geschäfte des späteren Gemeinschuldners in der Krise unmöglich wären (SZ 64/73 mwN). "Zug-um-Zug-Geschäfte" sind anfechtungsfest.

Beim Anfechtungstatbestand des § 28 KO hat der klagende Masseverwalter die Benachteiligungsabsicht (SZ 59/143) und die Kenntnis des anderen Teils von dieser Benachteiligungsabsicht (als Tatbestandsmerkmal) zu beweisen (SZ 53/31; 8 Ob 1502/96). Dies ist dem Revisionswerber nicht gelungen. Dabei handelt es sich um nicht revisible Tatfragen. Die Revisionsausführungen zu diesem Thema stellen in Wahrheit eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung dar. Eine (allenfalls) fahrlässige Unkenntnis der Bank von der Überschuldung ihres Kunden bedeutet noch nicht den Nachweis der fahrlässigen Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners.

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