OGH 6Ob101/66 (RS0010864)

OGH6Ob101/6622.11.2022

Rechtssatz

Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des § 3 LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden, da in diesen Fällen den Klagsgrund ein Privatrechtstitel bildet.

Normen

ABGB §366 A
ABGB §523
JN §1 CVIb
stmk LStVG 1964 §2

6 Ob 101/66OGH04.05.1966

Veröff: SZ 39/85 = EvBl 1966/379 S 489 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88

7 Ob 52/74OGH09.05.1974
8 Ob 583/93OGH28.04.1994

Auch; nur: Im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg haben die Gerichte zu entscheiden. (T1)

1 Ob 7/01pOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch (hier: Ersitzung) geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft. (T2)

1 Ob 268/01wOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Die Folge einer Feststellung als öffentliche Straße ist, dass der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern. Der Eigentümer ist soweit in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt, das Eigentum am Grundstück bleibt im Übrigen jedoch unangetastet. (T3)<br/>Veröff: SZ 2002/6

10 Ob 77/04bOGH14.12.2004

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 169/22iOGH22.11.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19660504_OGH0002_0060OB00101_6600000_001

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