Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 22 AußStrG verweist unter anderem auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Akten; darunter ist auch § 219 ZPO zu verstehen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 22 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass es insofern durch das AußStrG neu zu keiner Änderung der Rechtslage gekommen (3 Ob 298/05b; ebenso Fucik/Kloiber, aaO Rz 4). Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage liegt auch sonst nicht vor. Einer neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen, bedarf es daher nicht (ebenso bereits 3 Ob 298/05b). Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre (allfällige) Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB gegenüber der Betroffenen ändert daran nichts (vgl 8 Ob 511/93), ebenso wenig ihr Interesse an den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Betroffenen (vgl 7 Ob 48/03i = JBl 2004, 103; 7 Ob 69/04d) oder an deren Geisteszustand (RIS-Justiz RS0116925).
Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hätten sich persönliche Gegenstände der Antragstellerin in der Gewahrsame der Betroffenen befunden, die „elterliche Wohnung" sei zwischenzeitig vom Sachwalter aber aufgelöst worden, hat die Antragstellerin erst im Rekurs erhoben. Entgegen § 49 Abs 2 AußStrG hat sie aber nicht dargetan, weshalb es sich bei der Unterlassung dieses Vorbringens im Verfahren erster Instanz um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe (vgl 6 Ob 148/05s).
Nach § 126 Abs 3 AußStrG hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen. Auskünfte über die Tatsache der Sachwalterbestellung hinaus sind Dritten aber nicht zu erteilen (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 126 Rz 1; 7 Ob 48/03i).
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