OGH 6Nd514/89

OGH6Nd514/8930.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Melber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** W*** I*** T*** Gesellschaft mbH,

Industriezentrum Niederösterreich-Süd, Straße 14, 2355 Wiener Neudorf, vertreten durch Dr.Hanns Hügel, Dr.Hanns F. Hügel, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Georges N*** & Co. Ltd., 61 The Broadway, London E 15 4 BQ, England, wegen S 23.626,40 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei beabsichtigt laut der ihrem Antrag beigeschlossenen Klagsschrift, gegenüber der Beklagten eine Forderung von S 23.626,40 sA geltend zu machen. Sie behauptet, die Beklagte schulde ihr diesen Betrag für Speditionsleistungen. Es habe sich um einen Transport von Großbritannien nach Klosterneuburg gehandelt. Bei dem zugrundeliegenden Vertrag handle es sich um eine Fixkostenspedition im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB.

Mit der Klage verbindet die klagende Partei den Antrag auf Bestimmung eines in Österreich gelegenen Gerichtes gemäß § 28 JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Der Fixkostenspediteur hat gemäß § 413 HGB die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, es kommen daher die CMR zur Anwendung (Schütz in Straube, HGB, Rz 4 zu § 413; Glöckner, Leitfaden zur CMR6, 99; SZ 54/160 ua). Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art. 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und sich der Ablieferungsort in Österreich befand, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (6 Nd 502/89 mwN). Da der Streitwert S 50.000 nicht übersteigt und der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird, war im Sinne der Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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