OGH 6Nd512/93

OGH6Nd512/9324.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Redl als weitere Richter in der zu 3 Cg 344/92d des Landesgerichtes Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Fritz K*****, vertreten durch Dr.Rudolf Denzel und Dr.Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, Zweigniederlassung L*****, vertreten durch Prof. Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen 3,283.956 S sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Im vorliegenden Rechtsstreit über die restliche Honorarforderung des Klägers infolge behaupteten grundlosen Rücktrittes des Beklagten von dem ihm erteilten Auftrag betreffend die örtliche Bauaufsicht für das Bauvorhaben "Bank für K***** - Zentrale K*****" beantragte der Kläger noch vor Beginn der Beweisaufnahme die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt, weil die von ihm namhaft gemachten Zeugen in Kärnten wohnten, das "streitverfangene Bauobjekt" in Klagenfurt liege und die mit dem Bauvorhaben befaßten Personen sich im Baubüro der Beklagten in Klagenfurt aufhielten. Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil sie in L***** ansässige Zeugen namhaft gemacht habe und die Frage der nicht ordnungsgemäßen Bauaufsicht des Klägers keineswegs einen Ortsaugenschein auf der Baustelle selbst erfordere.

Das Vorlagegericht befürwortet die beantragte Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich die Wohnorte der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209; 4 Nd 503/90; 4 Nd 505/92). Weil aber eine Delegierung eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (hier: § 87 JN) bewirkt, soll sie gegen den Widerstand des Prozeßgegners nur den Ausnahmefall bilden (Fasching I 232; EFSlg 60.692), weshalb ihre Zweckmäßigkeit klar erkennbar sein muß (EFSlg 60.996, 66.850; 4 Nd 511/92). Das trifft aber hier schon deshalb nicht zu, weil nur der Kläger und die von ihm geführten zwei Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben, der Gechäftsführer der Beklagten und die von ihr geführten drei Zeugen aber in Linz ansässig sind. Daß die Frage, ob der Kläger die örtliche Bauaufsicht bis zum Rücktritt der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt hat oder nicht, von dem von ihm beantragten Sachverständigen aus dem Baufach nur anhand einer Befundaufnahme auf der früheren Baustelle begutachtet werden können soll, behauptet nicht einmal der Kläger selbst.

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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