OGH 6Nd508/01

OGH6Nd508/0112.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Murau zu 3 P 1291/95f geführten Pflegschaftssache des mj Bernd R*****, in Obsorge der Mutter Maria R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die vom Bezirksgericht Murau verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Eferding wird nicht genehmigt.

Text

Begründung

Nach der Scheidung der Ehe der Eltern stand der Mutter die Obsorge über die beiden Kinder zu. Der ältere Sohn ist seit 22. 3. 1998 volljährig. Der Wohnsitz der Mutter befindet sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Murau, das seit 17. 6. 1993 die Pflegschaft führt. Der unterhaltspflichtige Vater hat seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Eferding. Er beantragte am 9. 4. 2001, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jüngeren, am 23. 11. 1983 geborenen Sohn von bisher 3.000 S auf 2.000 S monatlich ab 1. 4. 2001 herabzusetzen und hilfsweise, ihm die Obsorge über den Sohn zu übertragen und die Mutter zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 3.000 S zu verpflichten. Der Vater habe dem Sohn eine Lehrstelle vermittelt. Dieser wohne im Haus des Lehrherrn in unmittelbarer Nähe des Vaters. Die Mutter kümmere sich um das Kind nicht. Die Mutter bestätigte die Angabe des Vaters, dass der Minderjährige seit Anfang Februar 2001 in Haibach wohne. Sie sprach sich gegen den Antrag auf Obsorgewechsel aus und nahm die in Aussicht genommene Übertragung der Zuständigkeit zur Kenntnis.

Das Bezirksgericht Murau übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Eferding. Dieses lehnte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Antrag des Vaters ab.

Das Bezirksgericht Murau legt den Akt zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit vor (§ 111 Abs 2 JN).

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn offene Anträge die Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Lebensmittelpunkts des Kindes grundsätzlich nicht hindern, ist es im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig, diese Übertragung unmittelbar vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes (§ 21 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135) zu genehmigen. Gegen eine Übertragung spricht auch die Erwägung, dass das bisher befasste Gericht bereits eingehende Kenntnisse über die Verhältnisse der Beteiligten hat und deshalb für die relativ kurze Zeit bis zur Volljährigkeit besser geeignet erscheint, den noch offenen Antrag zu erledigen, der primär nur die Höhe des Unterhalts betrifft.

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