Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 5 C 2255/01f eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten 14.774,57 S an Frachtpreis mit der Behauptung, auftragsgemäß eine Ladung Kühlgut von einer Ladestelle in Belgien zu einer in Wien vereinbarten Entladestelle vorgenommen zu haben. Die Zuständigkeit gründe sich auf Art 31 Abs 1 lit b CMR, "welche für das gegenständliche Transportgeschäft vereinbart wurde". Die Klage wurde bislang weder der Prozessgegnerin zugestellt noch zurückgewiesen. Am 14. 1. 2002 brachte die Klägerin beim Obersten Gerichtshof den Antrag ein, nach Möglichkeit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen, bei dem die Rechtssache bereits anhängig gemacht worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit nicht nach § 28 JN vorgehen, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (RIS-Justiz RS0046443). Hier
liegt kein Eventualantrag (wie in dem der Entscheidung 4 Ob 32/97b =
RdW 1998, 76 = ZfRV 1997, 119 zugrundeliegenden Fall) vor, weshalb
über den in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen, sondern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ordination zu beurteilen waren, diese aber derzeit nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen (3 Nd 509/99, 10 Nd 502/00).
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