OGH 6Nd1/01 (RS0115832)

OGH6Nd1/019.9.2020

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 83c ZPO für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen Veröffentlichung in einem Medium einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (so schon 3 Nd 503/96).

Normen

JN §31 Abs1

6 Nd 1/01OGH29.11.2001
4 Nc 21/20fOGH09.09.2020

Vgl; Beisatz: Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen, wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0060ND00001_0100000_001

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