OGH 6Nc6/05t

OGH6Nc6/05t7.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr ua, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Z***** GmbH, *****, wegen EUR 730 sA, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus CMR, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt (RIS-Justiz RS0119645).

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