OGH 6Nc31/03s

OGH6Nc31/03s14.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl-Peter H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach der am 23. August 1999 verstorbenen Margarete S*****, gegen die beklagten Parteien 1. Bartholomäus R*****, vertreten durch den Sachwalter Stefan L*****, dieser vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. Siegfried G***** , 3. Helmut P*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Abwesenheitskurator Prof. Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 4. Michael H*****, 5. Karl H*****, 6. Maria W*****, und 7. Franz H*****, die zweitbeklagte Partei und die viert- bis siebentbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levrovnik, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Landesgerichtes Innsbruck wird das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung

In ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer Liegenschaft in Tirol durch gerichtliche Feilbietung und beantragte die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil dort das Konkursverfahren anhängig sei und alle Beklagten im Sprengel dieses Gerichtes wohnten. Der Erstbeklagte sei 97 Jahre alt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten vor dem Landesgericht Innsbruck erscheinen könne. Der Masseverwalter habe seinen Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Beweisaufnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Liegenschaft selbst, seien aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht notwendig.

Die beklagten Parteien stimmten der beantragten Delegierung zu. Sie anerkannten das Klagebegehren, beantragten jedoch Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Delegierungsantrag mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die im § 31 Abs 1 JN angeführten Gründe der Zweckmäßigkeit liegen hier vor, weil die Parteien bzw der Masseverwalter, der Sachwalter und der Abwesenheitskurator ihren Wohnort im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt haben, sodass das gesamte, nur noch den Kostenpunkt betreffende Beweisverfahren zweckmäßigerweise von diesem geführt wird. Die Delegierung ist geeignet, eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens zu bewirken (6 Nd 2/00; Mayr in Rechberger ZPO², § 31 JN Rz 4 mwN).

Der Umstand, dass § 81 Abs 1 JN für Teilungsklagen, sofern sie eine Liegenschaft betreffen, einen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht, steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN nicht entgegen (vgl 6 Nd 1/01; 3 Nd 503/96).

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

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