Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt 500 EUR Schadenersatz für einen von der Beklagten nicht ordnungsgemäß verlegten Erdkollektor einer Wärmepumpenanlage. Die beklagte Gesellschaft mbH hat ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichts Feldkirch. Ihre Alleingesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz. Der Kläger beantragt die Delegierung an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems mit der Begründung, dass ein Ortsaugenschein (am Wohnsitz des Klägers) durchzuführen und ein Gutachten einzuholen sein werde und dass der (noch nicht als Zeuge namhaft gemachte) den Auftrag ausführende Vertreter der Beklagten in der Nähe des Klägers wohne.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Die „auf Seiten der beklagten Partei befassten Personen" seien in der Schweiz ansässig. Deren Zureise zum beantragten Bezirksgericht wäre mit hohem Aufwand verbunden.
Das Bezirksgericht Feldkirch wendet ein, dass sämtliche Organe der Beklagten ihren Sitz in der Schweiz hätten.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ändert nichts daran, dass die Klage zutreffend beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft (§ 75 Abs 1 JN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 75 JN) eingebracht wurde. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung kann hier nicht eindeutig zugunsten des antragstellenden Klägers beantwortet werden, sodass dem Standpunkt der widersprechenden beklagten Partei der Vorzug zu geben ist. Die Delegierung eines anderen Gerichts soll die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046589). Auf den Wohnsitz eines noch nicht einmal namhaft gemachten Zeugen kann es nicht ankommen (8 Nc 12/05i).
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