Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 38/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und lehnte sämtliche, namentlich angeführte Richter des (im Instanzenzug übergeordneten) Landesgerichtes Wels wegen angeblicher Befangenheit und Vorliegens von Ausschließungsgründen ohne konkrete Sachverhaltsbehauptungen ab. Weiters beantragte er die Delegierung gemäß § 30 JN an ein anderes Landesgericht.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht Wels legte die Eingabe dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Dieses wies den Antrag mit der Begründung ab, ein Delegierungsantrag könne nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden. Den Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Juni 1993, 6 Ob 537/93, als unzulässig zurück.
Das zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene Oberlandesgericht Linz hielt dann in seinem Amtsvermerk (unter Hinweis auf die in AS 1 in einzelnen genannten Verfahren) vom 7. Juli 1993 fest, daß der Kläger bereits zahlreiche gleichartige Ablehnungsanträge gestellt habe und vertrat die Rechtsansicht, daß die in der Entscheidung EvBl 1989/18 genannten Voraussetzungen für die Beurteilung als rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes auch hier vorlägen und daher iS dieser Rechtsprechunng über den neuerlichen Ablehnungsantrag nicht mehr zu entscheiden sei. Demgemäß teilte es dem Kläger unter Hinweis auf die genannte Veröffentlichungs-Fundstelle mit Note vom 7. Juli 1993 mit, daß es die Entscheidung über den neuerlichen Ablehnungsantrag des Klägers ablehne.
Der Fristsetzungsantrag des Klägers, dem Oberlandesgericht Linz die Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag binnen angemessener Frist aufzutragen, ist mangels Säumigkeit - als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG des Gerichtes (RZ 1990/110) - mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht Linz hat nach Prüfung des Antragsvorbringens eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes durch den Kläger und Fristsetzungswerber angenommen und dabei an die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1989/18 als rechtmäßig anerkannte und dem Kläger mit Note vom 7.Juli 1993 bekannt gegebene Rechtsfolge geknüpft, daß eine förmliche Entscheidung über den Ablehnungsantrag wegen dieses Rechtsmißbrauches abgelehnt werde.
In der Entscheidung EvBl 1989/18 wurde die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertretene Ansicht bestätigt, daß die Pauschalablehnung von Richtern nur unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen dieser abgelehnten Richter zulässig sei und daß offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene, substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden könnten und ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, unbeachtlich seien und der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen, betroffenen Richter nicht hindernd entgegenstünden. Darüber hinaus wurde dort ausgesprochen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge unzulässig seien und nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müßten, die Anlegung eines Amtsvermerkes aber ratsam sei. Dieser Vorgang komme im Ergebnis einer Zurückweisung iS der ausdrücklichen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung des Antrages gleich und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedenklich, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bekannt geworden sei. An dieser Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in der Folge festgehalten (zuletzt 8 Fs 503/93 u.a.); es besteht auch für den erkennenden Senat kein Anlaß, davon abzugehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beurteilung des Oberlandesgerichtes Linz, der Ablehnungsantrag stelle eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes dar, nicht zu beanstanden; insoweit liegt kein Verstoß gegen die richterliche Entscheidungspflicht und damit die vom Kläger behauptete Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung vor. Demgemäß ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (1 Fs 1/90 u.a.).
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