Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller hatte beim Erstgericht Verfahrenshilfe beantragt. Er stellte am 4. 9. 2001 einen Fristsetzungsantrag, den das übergeordnete Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 2. 5. 2002 mangels Beschwer zurückwies, weil das Erstgericht schon zuvor über den Verfahrenshilfeantrag entschieden hatte. Mit dem am 5. 6. 2002 beim Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien möge eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom 3. 9. 2001 gesetzt werden. Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Eine Fristsetzung gemäß § 91 GOG ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich. Eine Entscheidung bloß darüber, dass das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit der Fristsetzungsregelung erreichen wollte (RS0059297).
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