Normen
Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §540 Abs1
ZPO §395
Geschäftsordnung für die Gerichte I, und II. Instanz §540 Abs1
ZPO §395
Spruch:
Das prozessuale Anerkenntnis darf nicht zwingendem materiellem Recht widerstreiten und muß die vorbehaltlose Unterwerfung des Beklagten zum Ausdruck bringen. Davon kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte zugleich mit seinem Anerkenntnis das Klagevorbringen bestreitet, mangelnde Schlüssigkeit behauptet oder Gegenforderungen bis zur Höhe des Klageanspruches einwendet
Die Fällung eines Anerkenntnisurteils außerhalb der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich nicht zulässig
OGH 10. Juli 1974, 5 Ob 98/74 (OLG Graz 5 R 161/73; LGZ Graz 16 Cg 203/731
Text
Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß ihr auf Grund des Notariatsaktes vom 31. März 1950 an der Liegenschaft EZ X das außerbücherliche ideelle Hälfteeigentum zustehe. Die Klägerin behauptet, in dem anläßlich ihrer Scheidung vom Beklagten in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Übereinkommen sei unter anderem vereinbart worden der Beklagte trete der Klägerin außerbücherlich den Anspruch auf den halben Verkaufswert der vorhandenen Realitäten - darunter der klagsgegenständlichen Liegenschaft - in der Weise ab daß ihr jeweils 50% des wahren Wertes der Liegenschaften zustehen. Vom Beklagten sei das 50%ige Mitbenützungsrecht der Klägerin niemals bestritten worden doch habe er nach dem 19. Feber 1970 erklärt die Klägerin in Zukunft von der Mitbenützung auszuschließen. Aus dieser Äußerung sei zu schließen daß er das außerbücherliche Miteigentum der Klägerin in seinem rechtlichen Bestand bestreite und sie auch aus dem Mitbenützungsrecht ausschließe. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung.
In der ersten Tagsatzung am 30. März 1973 anerkannte der Beklagte den Klageanspruch und begehrte Kostenersatz gemäß § 45 ZPO mit der Begründung, daß er zur Klageführung keinen Anlaß gegeben und insbesondere die außerbücherlichen Miteigentumsrechte der Klagerin niemals bestritten habe. Die Klägerin stellte jedoch keinen Antrag auf Fallung eines Anerkenntnisurteiles dem Beklagten wurde die Klagebeantwortung aufgetragen. In dieser stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, daß das Klagevorbringen nicht schlüssig sei. Er habe den der Klägerin auf Grund des Notariatsaktes vom 31. März 1950 zukommenden Anspruch auf den halben Verkaufswert der Liegenschaft niemals bestritten, weshalb es der Klägerin an jeglichem rechtlichen Interesse an der Feststellung ihrer Rechte fehle. Nachdem er von der Klägerin im Zuge einer Auseinandersetzung beschimpft worden sei habe er schriftlich jeden weiteren Kontakt zur Klägerin abgebrochen und dieser das Betreten der Liegenschaft verboten.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11. September 1973 trugen die Parteien zunächst den Inhalt ihrer Schriftsätze Klagebeantwortung) vor. Danach beantragte die Klägerin auf Grund des in der ersten Tagsatzung abgegebenen Anerkenntnisses des Beklagten die Fällung eines Anerkenntnisurteiles, bestritt darüber hinaus aber das bisherige Vorbringen des Beklagten und erstattete ihrerseits erganzendes Vorbringen. Dieses Vorbringen bestritt wiederum der Kläger; zum Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles erklärte er , daß das Anerkenntnis laut erster Tagsatzung vom 30. März 1973 sich nicht auf das Unschlüssige Klagebegehren bezog und sich nicht darauf beziehen konnte, sondern lediglich auf die Übereinstimmung des Notariatsaktes mit dem in der Klage befindlichen Inhalt. Nachdem Beweis durch Verlesung der erwähnten Urkunden aufgenommen und Kostenverzeichnisse gelegt worden waren wurde die Verhandlung geschlossen und das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Das Erstgericht erkannte außerhalb der mündlichen Verhandlung mit Anerkenntnisurteil nach dem Klagebegehren und verurteilte den Beklagten gemäß § 41 ZPO zum Kostenersatz.
Das Berufungsgericht hob das angefochtene Anerkenntnisurteil auf, wies den Antrag auf Fällung dieses Urteiles ab und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. In der Begründung führte es u. a. aus, daß bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen das Gericht ein Anerkenntnisurteil zu erlassen und dabei nicht zu prüfen habe ob das Anerkenntnis nach materiellem Recht zulässig und erlaubt sei. Auch dem Berufungsgericht sei es daher verwehrt, sich mit den von der Berufung aufgeworfenen Fragen der Schlüssigkeit des Klagevorbringens und der rechtlichen Möglichkeit des Inhaltes des Klagebegehrens zu befassen. Zu prüfen sei indes, ob ein Widerruf des Anerkenntnisses durch den Beklagten erfolgt sei. Lehre und Rechtsprechung stimmten darin überein, daß das Anerkenntnis nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden sei. Zu seiner Wirksamkeit sei aber erforderlich, daß sich aus der Erklärung des Beklagten dessen Absicht, ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anzuerkennen, einwandfrei und klar erkennen lasse. Welche Worte der Beklagte dabei gebraucht habe, sei nebensächlich. Gleiches müsse wohl auch für den Widerruf des Anerkenntnisses gelten, welcher grundsätzlich so lange zulässig erscheine, als ein Anerkenntnisurteil nicht gefällt sei. In der Tagsatzung vom 11. September 1973 habe der Beklagte vorgebracht, daß sich sein in der ersten Tagsatzung erklärtes Anerkenntnis nicht auf das unschlüssige Klagebegehren, sondern lediglich auf die Übereinstimmung des Notariatsaktes mit dem betreffenden Klageinhalt bezogen habe. Damit habe der Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, daß er seine in der ersten Tagsatzung abgegebene Prozeßerklärung nicht mehr als solche, sondern als bloßes Zugeständnis bestimmter von der Klägerin behaupteter Tatsachen verstanden wissen wollte; er habe dadurch eindeutig zu erkennen gegeben, daß er nicht mehr zu seinem Anerkenntnis stehe, worin nichts anderes als dessen Widerruf erblickt werden müsse. Daraus folge, daß zur Zeit der Erlassung des Anerkenntnisurteiles ein Anerkenntnis des Beklagten nicht mehr vorlag, weshalb das Erstgericht wegen Fehlens dieser für eine solche Entscheidung erforderlichen prozessualen Voraussetzung nicht mehr zur Fällung eines Anerkenntnisurteiles berechtigt gewesen sei, das überdies grundsätzlich nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung gefällt werden dürfe; diesbezüglich liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor.
Infolge Rekurses der Klägerin hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem Gericht auf, über die Berufung des Beklagten neuerlich zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Klägerin macht geltend, daß ein Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses nicht vorgesehen und daher unzulässig sei, wozu noch komme, daß in dem Vorbringen des Beklagten, welches das Berufungsgericht als Widerruf gewertet habe, ein solcher Widerruf nicht zu erblicken sei. Unrichtig sei schließlich, daß ein Anerkenntnisurteil grundsätzlich nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung gefällt werden dürfe.
Die Frage der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteiles und des Widerrufes eines prozessualen Anerkenntnisses sowie der Voraussetzungen hierfür wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Sperl (240) hält nur solche Prozeßhandlungen der Parteien für nicht endgültig, bei denen es das Gesetz nicht eine gewisse Zeitlang gestattet, sie zu ändern oder zurückzunehmen oder andere Handlungen zu setzen, die jenen die Wirkung nehmen (worunter er offenbar das prozessuale Anerkenntnis nicht zählt). Das Anerkenntnis gelte unabhängig von der materiellen Rechtslage (244), doch habe der Richter den anerkannten Anspruch abzuweisen, wenn der Tatbestand den Anspruch nach dem geltenden Recht nicht zu erzeugen vermag. Pollak (407) meint unter Berufung auf Rspr. 1930/59, daß das prozessuale Anerkenntnis durch Abgabe unwiderruflich sei, schränkt aber dahin ein, daß zwingendes Recht dem Anerkenntnis vorgehe, und setzt voraus, daß der Beklagte vorbehaltlos submittiere (522). Neumann (II, 1129) hält den einseitigen Widerruf eines Anerkenntnisses für wirkungslos; der Widerruf sei aber vor Fällung des Urteiles durch Vereinbarung der Parteien zulässig und wirksam. Ähnlich sagt Holzhammer (184), bis zum Erlaß des Urteils sei ein Widerruf möglich, wenn der Gegner zustimme oder ein Restitutionsgrund vorliege. Nach Wolff (191) gilt für den Widerruf des prozessualen Anerkenntnisses das gleiche wie beim Verzichtsurteil, das heißt (190), daß das prozessuale Anerkenntnis nicht einseitig, wohl aber vor Urteilsfällung mit Zustimmung des Beklagten wirksam widerrufen werden kann. Petschek - Stagel (257) heben hervor, das Anerkenntnis sei mit jeder Einrede des Beklagten unvereinbar und verliere durch Verbindung mit ihr seine Bedeutung; trotz Anerkenntnis sei mit Klageabweisung vorzugehen, wenn dem Gesetz die Rechtsschutzfähigkeit des Klagebegehrens unbekannt sei (wie etwa bei einer Feststellungsklage bezüglich einer Tatsache). Fasching (III, 607) ist, gestützt auf RZ 1956, 127 und 2 Ob 69, 70/57, der Auffassung, daß das prozessuale Anerkenntnis innerhalb des Rechtsstreites lediglich der Beurteilung nach prozessualen Grundsätzen unterliege, weshalb es insolange widerrufen oder richtiggestellt werden könne, als die Parteien ihr Vorbringen widerrufen oder richtigstellen können. Das Anerkenntnis als solches sei zwar unbedingt und bedingungsfeindlich, jedoch an und für sich nicht unwiderruflich (wozu der Autor auf Rspr. 1930/59 und SZ 25/130 verweist). Erst dadurch, daß es zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht wird, werde es unwiderruflich, also mit der Fällung des Anerkenntnisurteiles oder einem den Antrag auf Fällung des Anerkenntnisurteiles abweisenden Beschluß. Auf die Vorbehaltlosigkeit des Anerkenntnisses stellt auch Bukovics im Rechtslexikon ("Ane") ab, wenn er ausführt das Anerkenntnis müsse unbedingt und ohne Vorbehalt erfolgen, und es müsse deutlich sein, daß der Beklagte sämtliche Einwendungen gegen den Klageanspruch fallen lasse; die Erklärung, das Begehren auf Klageabweisung aufrechtzuerhalten, schließe ein prozessuales Anerkenntnis aus.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes läßt zwar an der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses keinen Zweifel, schließt jedoch überwiegend, wenn auch mit unterschiedlichem Akzent, die Zulässigkeit eines Widerrufes nicht aus. Die Entscheidungen SZ 25/234, EvBl. 1957/192, JBl. 1959, 239 und 7 Ob 186/63 etwa gehen davon aus, daß das prozessuale Anerkenntnis als eine nur den Regeln des Prozeßrechts unterworfene Prozeßhandlung schlechtweg unwiderruflich ist und dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozeßerklärung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen. Schon SZ 3/99 gestattete indes den Widerruf des Anerkenntisses als einer prozessualen Willenserklärung, die durch Abgabe vor dem Prozeßgericht unwiderruflich geworden ist, "mit Zustimmung des Prozeßgegners, denn die Zivilprozeßordnung sieht einen solchen - gemeint: einseitigen - Widerruf nicht vor". Nach Rspr. 1930/59 kann, solange auf Grund einer solchen Anerkenntniserklärung kein Anerkenntnisurteil ergangen ist, diese Erklärung im Prozeß noch in jenem Umfang eingeschränkt und widerrufen werden, wie es dem materiellen Rechte entspricht. Unter Zitierung dieser Entscheidung sagt RZ 1956, 127, daß jeder prozessuale Verzicht auf jedes prozessuale Anerkenntnis wegen seiner materiellen Bedeutung vor Schluß der mündlichen Verhandlung aus materiellrechtlichen Gründen bekämpft und bis zu diesem Zeitpunkt noch in dem dem materiellen Recht entsprechenden Umfang eingeschränkt und widerrufen werden kann. Dies bejaht auch SZ 25/130 mit der zusätzlichen Begründung deshalb, weil dem prozessualen Anerkenntnis, zugleich prozessuale und materielle Bedeutung innewohne darüber hinaus auch aus den Gründen der SZ 3/99, wonach das gerichtliche Anerkenntnis durch Abgabe vor dem Prozeßgericht unwiderruflich werde, es sei denn, daß der Prozeßgegner der Einschränkung oder dem Widerruf zustimmt; dies in der Erwägung, daß die Zivilprozeßordnung einen solchen Widerruf nicht vorsehe. 2 Ob 69, 70/57 "hält an der Rechtsprechung fest, die sich dahin zusammenfassen läßt, daß ein prozessuales Anerkenntnis mit der Abgabe vor Gericht unwiderruflich in dem Sinne wird, daß es nicht bei einer Änderung des Willensentschlusses durch einseitige Erklärung wieder beseitigt werden kann, daß aber die Anerkenntniserklärung, solange auf ihrer Grundlage noch kein Exekutionstitel geschaffen worden ist, auf ihre materiellrechtliche Wirksamkeit geprüft werden kann". Im Fall der Entscheidung 5 Ob 289/70 = MietSlg. 23.658 wurde ausgesprochen, daß dann, wenn einer ein prozessuales Anerkenntnis enthaltenden Willenserklärung ein Vorbehalt beigesetzt wurde, daß nach Ansicht des Erklarenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, diese Willenserklärung auch dann nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden könne, wenn der Vorbehalt richtiger rechtlicher Beurteilung nicht standhalte; dies treffe zu, wenn der Beklagte das Klagebegehren zwar anerkennt, aber gleichzeitig und ausdrücklich auf dessen Unschlüssigkeit verwiesen habe. Der gleiche Standpunkt wird in 4 Ob 88/71 = Arb 8915 für den Fall vertreten, daß der Beklagte trotz Anerkenntnisses Gegenforderungen bis zur Höhe des Klageanspruches erhebt. In 8 Ob 138/36 wiederum steht im Vordergrund, daß ein prozessuales Anerkenntnis als Prozeßhandlung eindeutig und unbedingt abgegeben werden muß.
Überblickt man die von der zitierten Literatur und Judikatur für Voraussetzungen und Wirksamkeit des prozessualen Anerkenntnisses und die Zulässigkeit eines Widerrufs gebrauchten Argumente, so erscheint jedenfalls überzeugend, daß das prozessuale Anerkenntnis, um als solches gewertet werden zu können, einerseits nicht zwingendem (materiellem) Recht widerstreiten darf und andererseits die vorbehaltlose Unterwerfung des Beklagten zum Ausdruck bringen muß. Von einer vorbehaltlosen Unterwerfung kann z B. dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beklagte gleichzeitig (= uno actu) mit dem prozessualen Anerkenntnis das Klagevorbringen bestreitet oder mangelnde Schlüssigkeit der Klage (MietSlg. 23.658) oder Gegenforderungen bis zur Höhe des Klageanspruches eingewendet hat (Arb. 8915). Ob materiellrechtliche Einwendungen (nicht zwingenden Rechts) gegen das prozessuale Anerkenntnis diesem die Wirkung nehmen können und bis zu welchem Zeitpunkt (etwa Schluß der Verhandlung) dies der Fall ist, ist, wie sich aus obiger Darstellung ergibt, umstritten. Dazu braucht indes hier nicht Stellung genommen zu werden, weil solche - etwa Willensmängel - vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden. Der Einwand der mangelnden Schlüssigkeit der Klage fällt jedenfalls nicht unter die materiellrechtlichen Gründe, die - nach dem zitierten Teil der Rechtsprechung - zum Widerruf berechtigen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Klageanspruch bei der ersten Tagsatzung vielmehr vorbehaltlos anerkannt. Die Bestreitung des Klagebegehrens und der Einwand der mangelnden Schlüssigkeit erfolgten erst in der mündlichen Streitverhandlung also keinesfalls uno actu mit dem Anerkenntnis. In seiner späteren - erst nach der Antragstellung der Klägerin auf Fällung des Anerkenntnisurteiles abgegebenen - Erklärung, sein Anerkenntnis habe sich bloß auf die Übereinstimmung des Inhaltes des Notariatsakte; mit dem bezüglichen Teil der Klage bezogen, kann auch bloß der Versuch einer Umdeutung der Erklärung, nicht aber ein - nach dem Vorgesagten ohnedies wirkungsloser - Widerruf des Anerkenntnisses erblickt werden. Es liegt also kein Widerruf des Anerkenntnisses vor.
Der Rekurs der Klägerin erweist sich aus diesen Erwägungen als berechtigt; die Rechtssache ist im Sinne der erstgerichtlichen Entscheidung spruchreif.
Bemerkt sei, daß die Fällung des Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht grundsätzlich unzulässig war (vgl. § 540 Abs. 1 Geo.). Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung bedarf, (vgl. Fasching III, 608).
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