Rechtssatz
Keine analoge Anwendung des § 234 ZPO im Außerstreitverfahren.
Irrelevanztheorie
1 Ob 581/90 | OGH | 12.09.1990 |
Teilweise abweichend; Beisatz: Im Verfahren nach den §§ 15 ff MunLagG ist § 234 ZPO analog anzuwenden. (T1) |
5 Ob 515/92 | OGH | 26.05.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Der Grund für die Unanwendbarkeit dieser Schutzbestimmung gegen die Vereitelung des Verfahrenserfolges durch eine Verfügung über den Verfahrensgegenstand während des Verfahrens liegt darin, dass in den betreffenden außerstreitigen Verfahren die Verpflichtung des Richters besteht, von Amts wegen jederzeit alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden, auch noch im Laufe des Verfahrens in dieses einzubeziehen. Lediglich in dem außerstreitigen Verfahren zuzuzählenden Materien, in welchen unübersehbare Parallelen zu den maßgeblichen Grundsätzen des streitigen Zivilprozesses bestehen, ist eine Ausnahme möglich. (T2) |
5 Ob 59/11d | OGH | 26.05.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3) |
5 Ob 183/11i | OGH | 24.04.2012 |
Beisatz: Hier: Verfahren zur Durchsetzung einer Hauptmietzinsabrechnung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0050OB00094_8500000_001
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