European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00090.16W.0614.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die in § 16 Abs 8 MRG vorgesehene Frist für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags nicht – wie vom Antragsteller in seinem außerordentliche Revisionsrekurs angestrebt – mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts, sondern mit jenem des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung beginnt. Diese Rechtsansicht des Rekursgerichts steht insofern bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang, als § 16 Abs 8 MRG insgesamt allein an die „Mietzinsvereinbarung“ anknüpft, und sie entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl JAB 1268 BlgNR 18. GP 13 [„Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“]), der bisherigen Rechtsprechung (jüngst 5 Ob 213/15g; vgl auch RIS‑Justiz RS0112326) und im Grundsatz auch der Lehre (Würth/Zingher/Kovanyi I²³, § 16 MRG Rz 6; Schinnagl in Illedits/Reich‑Rohrwig, Wohnrecht², § 16 MRG Rz 39; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³, § 16 MRG Rz 81). Jener Sonderfall, dessen Lösung T. Hausmann in wobl 2007/52 (Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 182/06k) kritisierte, liegt hier nicht vor. Der Antragsteller kann daher für seine abweichende Rechtsansicht weder Rechtsprechung noch Lehrmeinungen ins Treffen führen.
2. Es entspricht auch nicht forensischer Erfahrung, dass Bestandnehmer – wie der Antragsteller offenbar meint – Mietzinsvereinbarungen üblicherweise ohne Kenntnis der (mietzinsrelevanten) Beschaffenheit des Bestandgegenstands abschließen und diese daher erst nach dessen – ebenfalls praxisfremd lange Zeit später angesetzten – Übergabe feststellen könnten. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich daher insgesamt nicht. Der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und zurückzuweisen.
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