OGH 5Ob89/00z (RS0113375)

OGH5Ob89/00z7.4.2000

Rechtssatz

In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. § 23 Abs 1a WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte.

Normen

WEG 1975 §23 Abs1a

5 Ob 89/00zOGH07.04.2000
5 Ob 90/03aOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: § 23 Abs 1a WEG 1975 bezweckt das Aufrechtbleiben der Gesamtvereinbarung ohne unzulässige Vorauszahlung. (T1); Beisatz: Die entgegen dem Gesetz vom Wohnungseigentumsbewerber erbrachten Zahlungen sollen an diesen oder den Treuhänder zurückfließen. Dem Gesetzeszweck wird bereits entsprochen, wenn die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen durch den Erwerber besteht. (T2)

5 Ob 151/06aOGH29.08.2006

nur: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. (T3)

1 Ob 11/12tOGH23.03.2012

nur T3

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00089_00Z0000_001

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