Normen
WEG 1975 §23 Abs1a
5 Ob 89/00z | OGH | 07.04.2000 |
5 Ob 90/03a | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: § 23 Abs 1a WEG 1975 bezweckt das Aufrechtbleiben der Gesamtvereinbarung ohne unzulässige Vorauszahlung. (T1); Beisatz: Die entgegen dem Gesetz vom Wohnungseigentumsbewerber erbrachten Zahlungen sollen an diesen oder den Treuhänder zurückfließen. Dem Gesetzeszweck wird bereits entsprochen, wenn die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen durch den Erwerber besteht. (T2) |
5 Ob 151/06a | OGH | 29.08.2006 |
nur: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. (T3) |
1 Ob 11/12t | OGH | 23.03.2012 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00089_00Z0000_001
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