OGH 5Ob88/98x (RS0110783)

OGH5Ob88/98x29.9.1998

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, nach der auch vor Erwirkung der Anmerkung der beabsichtigten Begründung von Wohnungseigentum, bzw unabhängig von einer solchen Anmerkung, Zahlungen an einen Treuhänder auf ein Treuhandkonto - somit nicht in die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators - zu leisten sind, ist zulässig.

Normen

WEG 1975 §23 Abs1a
WEG 2002 §37 Abs1

5 Ob 88/98xOGH29.09.1998
5 Ob 90/03aOGH29.04.2003

Vgl; Beisatz: Bei vereinbarter Zahlung an den Treuhänder wird auch die Fälligkeit der Leistung vor Erwirkung der Anmerkung bejaht. (T1); Beisatz: Voraussetzung dafür, dass eine vereinbarte Zahlung an den Treuhänder vor Wohnunseigentumsanmerkung nicht am Verbot des § 23 Abs 1a WEG 1975 scheitert, ist jedoch, dass die vereinbarten Zahlungen in die "ausschließliche Verfügungmacht des Treuhänders" erfolgen. (T2); Beisatz: Eine die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators ausschließende Verfügungsmacht des Treuhänders kann dann nicht bewirkt werden, wenn Personenidentität zwischen dem Treuhänder und dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators besteht. (T3); Beisatz: Das Verbot, Zahlungen in die eigene Verfügungsmacht vom Zahlungspflichtigen zu übernehmen, erstreckt sich auch auf den Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators, der zugleich Treuhänder sein soll. (T4)

5 Ob 151/06aOGH29.08.2006

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 11/12tOGH23.03.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0050OB00088_98X0000_001

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