OGH 5Ob88/94 (RS0083356)

OGH5Ob88/9421.10.1994

Rechtssatz

Das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers, dem ein wichtiges Interesse an der geplanten Änderung zugebilligt wurde, ist nämlich im anzuwendenden Fall des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nur dadurch beschränkt, daß die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Das Ausmaß der Änderung ist für sich allein kein Kriterium für die Genehmigung.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2 Z2

5 Ob 88/94OGH21.10.1994
5 Ob 98/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19941021_OGH0002_0050OB00088_9400000_004

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