Normen
5 Ob 873/76 | OGH | 21.12.1976 |
8 Ob 116/22z | OGH | 23.02.2023 |
vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T1)<br/>Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)<br/>Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0050OB00873_7600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)