Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, dass die am 1. 7. 2003 vermietete Wohnung der Antragstellerin mangels Entlüftung der beiden Badezimmer ins Freie über keine zeitgemäße Badegelegenheit verfügte, weshalb das Objekt der Ausstattungskategorie C zuzuordnen ist. Die Revisionsrekurswerberin meint allerdings, dass ein für diese Minderausstattung angemessener Abschlag durch die - aufgrund der sonstigen Ausstattung der Wohnung gerechtfertigten - Zuschläge ausgeglichen werde.
Dazu werden im vorliegenden Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.
Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge bzw Zuschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 12/03f = RIS‑Justiz RS0116132 [T2]; 5 Ob 117/05z). § 16 Abs 2 Satz 2 MRG forderte bei Vornahme der Zuschläge oder Abstriche vom Richtwert, sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren. Mit diesen Kriterien ist unvereinbar, alle Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge (und Abschläge) einfach zusammenzurechnen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erfahren wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten ist nur ein Kontrollinstrument (5 Ob 101/05x; 5 Ob 117/05z mwN).
Im konkreten Fall hat das Rekursgericht für die niedrigere Kategorie einen Abschlag von 50 % angenommen, diesen aber durch einen 20 %‑Zuschlag für jene vorhandene Ausstattung, die der Kategorie B entspricht, teilweise ausgeglichen. Weitere, von der Antragsgegnerin wegen der Doppelausstattung angestrebten Zuschläge (insbesondere für 2 Bäder und 2 Küchen als Folge der vom Vormieter durchgeführten Zusammenlegung zweier übereinander liegenden Wohnungen) lehnte es ab, lediglich für das zweite WC wertete es einen Zuschlag von 5 % für angemessen. Sein Argument, die nach der Verbindung der beiden Wohnungen nicht mehr doppelt nötigen Ausstattungsmerkmale beanspruchten kostbaren Wohnraum, lässt keine auffallende, vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende, Fehlbeurteilung erkennen.
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