Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 6. 3. 2000, GZ 15 Msch 26/97a-28, keinen Rekurs erhoben hat, sondern die Vollstreckung dieses Sachbeschlusses mit einer den Form- und Inhaltserfordernissen vollständig entsprechenden Oppositionsklage abwenden wollte (die zunächst auch zu 15 C 1477/00i des Erstgerichtes in Behandlung gezogen wurde). Ein derartiger Schriftsatz ist keiner Verbesserung zugänglich, weil die Verbesserungsvorschriften nicht dazu dienen, sachlich unrichtige oder unschlüssige Ausführungen zu korrigieren (vgl Gitschthaler in Rechberger2, Rz 20 zu §§ 84, 85 ZPO mwN). Durch den demnach unzulässigen Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes und dessen Befolgung durch den Antragsgegner konnte, wie ebenfalls schon das Rekursgericht ausführte, die Versäumung eines rechtzeitigen Rekurses gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss vom 6. 3. 2000 nicht saniert werden (EvBl 1999/67 mwN). Der nunmehrige Revisionsrekurs des Antragsgegners enthält kein Argument, das diese Judikatur in Frage stellt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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