OGH 5Ob82/72 (RS0045014)

OGH5Ob82/7211.4.1972

Rechtssatz

Gemäß § 578 ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.

Normen

ABGB §578

5 Ob 82/72OGH11.04.1972
4 Ob 586/74OGH24.09.1974
4 Ob 504/93OGH26.01.1993

Beisatz: Briefliche Erklärungen sind nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat; auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T1)

10 Ob 66/99zOGH16.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T2); Veröff: SZ 72/179

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0050OB00082_7200000_001

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