Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Hermann und Maria K*** sind je zu einem Hälfteanteil Eigentümer der Liegenschaften EZ 269 KG Kirchschlag, auf der das Pfandrecht für die Forderung des Ernst H*** von S 408.870,-- sA in COZ 31 als Haupteinlage mit der Anmerkung einverleibt ist, daß als Nebeneinlagen die EZ 393 und 412 KG Kirchschlag und die EZ 45 KG Ungerbach haften, sowie der simultan für diese Forderung als Pfand haftenden Liegenschaften EZ 393 KG Kirchschlag (COZ 2), EZ 412 KG Kirchschlag (COZ 1) und EZ 45 KG Ungerbach (COZ 1). Auf die Forderung des Ernst H*** COZ 31 von S 408.870,-- sA wurde in COZ 42 der Haupteinlage EZ 269 KG Kirchschlag zu E 128/85 des Erstgerichtes auf Grund des Rückstandsausweises des Finanzamtes Wiener Neustadt vom 21. Feber 1985 das (After-) Pfandrecht für die Steuerforderung der R*** Ö*** von S 48,000.000,-- sA einverleibt.
Das Erstgericht bewilligte auf Ansuchen der Raiffeisenkasse P*** S***-P***-W*** registrierte
Genossenschaft mit beschränkter Haftung auf Grund des Abtretungsvertrages vom 27. April 1988 und vom 28. April 1988 ob der Liegenschaft EZ 269 KG Kirchschlag als Haupteinlage die Einverleibung der Übertragung der für Ernst H*** einverleibten Forderung im Betrage von S 408.870,-- sA auf die antragstellende Raiffeisenkasse.
Das Rekursgericht wies die gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse der Liegenschaftseigentümer und der Afterpfandgläubigerin Republik Österreich zurück, weil deren bücherliche Recht durch den angefochtenen Beschluß nicht beeinträchtigt würden. Das Afterpfandrecht der Republik Österreich hindere den Pfandgläubiger nicht an Verfügungen über seine Forderung. Das durch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung erworbene dingliche Recht bleibe aufrecht. Auch die Eigentümer seien in ihren bücherlichen Rechten nicht berührt, weil durch die Einverleibung der Übertragung der Forderung keine Änderung der Pfandhaftung ihrer Liegenschaften eintrete. Durch das Afterpfandrecht sei ihnen nämlich weiterhin untersagt, die Schuld an den Pfandgläubiger abzutragen. Die Änderung der Person des Gläubigers greife in ihr bücherliches Eigentumsrecht nicht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der Liegenschaftseigentümer ist zulässig, weil ein bestätigender Beschluß iSd § 126 Abs 1 GBG nicht vorliegt, wenn das Rekursgericht ihr Rechtsmittel nicht meritorisch erledigt sondern als unzulässig zurückgewiesen hat (NZ 1979, 46 uva). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz erkannt, daß im Grundbuchsverfahren, das einer besonderen Regelung entbehrt, wer zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt ist, nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (besonders § 9 AußStrG) abzugrenzen ist, wem ein Rekursrecht zusteht. Außer dem Antragsteller, dessen Gesuch abgewiesen wurde, kommen als Rekursberechtigte in Grundbuchssachen nur Personen in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die bewilligte Eintragung beeinträchtigt, also bücherliche Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (SZ 43/102; NZ 1985, 33 uva). Eine solche Beeinträchtigung des bücherlichen Eigentumsrechtes der Rechtsmittelwerber tritt aber durch die vom Erstgericht bewilligte Einverleibung der Übertragung der Forderung, für die ein vertragliches Simultanpfandrecht an ihren Liegenschaften begründet ist, nicht ein. Grundsätzlich sind nach § 1393 ABGB alle nicht höchstpersönlichen Rechte ein Gegenstand der Abtretung. Da durch die Zession die Rechtsstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB) und sich der Inhalt der abgetretenen Forderung nach dem der zwischen dem Abtretenden und dem Schuldner bestandenen Forderung richtet, bedarf die Forderungsabtretung weder der Zustimmung noch überhaupt der Mitwirkung des übernommenen Schuldners (Zessus). Schon daraus folgt, daß der Eigentümer der zum Pfand bestellten Liegenschaft durch die Abtretung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung an einen anderen Gläubiger in seinen bücherlichen Rechten nicht beeinträchtigt wird. Die in RZ 1961, 88 vertretene Ansicht, es genüge, daß die Rechtssphäre durch die Eintragung berührt werde und dies sei der Fall, wenn sich der Grundeigentümer durch die Einverleibung der Übertragung einer Forderung einem neuen Pfandgläubiger gegenübersehe, ist daher tatsächlich nicht begründet. Der Schuldner hat, weil er gegen jede Verschlechterung gesichert ist, keinen Einfluß auf die Auswechslung der Person seines Gläubigers durch die Forderungsabtretung und die deshalb wegen des Eintragungsgrundsatzes nach den §§ 431 und 445 ABGB erforderliche Übertragung der Hypothekarforderung und kann sich gegen diese bücherliche Eintragung nicht zur Wehr setzen. Dies wurde entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber in der jüngeren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes NZ 1977, 42, der das Rekursgericht beitrat, mit aller Deutlichkeit betont, denn die Pfandbelastung ihrer Liegenschaften erfährt durch die Übertragung der auf ihren Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Forderung keine Veränderung. Sie könnten nur dann gegen die Übertragung einschreiten, wenn sie sich auf eine vom Grundbuchsrichter bei der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigende - also im Grundbuch eingetragene (!) - Vereinbarung berufen könnten, die einem vertraglichen Abtretungsverbot gleichkäme.
Abgesehen davon, daß der Inhalt des exekutiven Auftrages bei Bewilligung der zwangsweisen Begründung des Pfandrechtes für die Republik Österreich auf die pfandrechtlich sichergestellte Forderung des Ernst H*** aus dem Buchstande nicht zu ersehen ist und auch eine Anmerkung der Überweisung der bücherlich sichergestellten Forderung zur Einziehung (§ 322 Abs 1 EO) oder an Zahlungsstatt (§ 324 Abs 1 EO) nicht erfolgte, kann das nach § 320 Abs 4 EO und § 294 Abs 1 EO an den Verpflichteten gerichtete Verfügungsverbot einem vertraglichen Abtretungsverbot nicht gleichgesetzt werden. Dem Schuldner erwächst daraus kein Recht. Ihm ist nur verboten, an den Verpflichteten zu zahlen. Dieses Verbot bleibt auch im Falle der dennoch erfolgten Übertragung der gepfändeten Forderung aufrecht, solange das Afterpfandrecht daran haftet. Die bücherlichen Rechte werden daher auch mit Berücksichtigung des zwangsweise begründeten Afterpfandrechtes für die Forderung der Afterpfandgläubigerin gegenüber dem Hypothekargläubiger nicht beeinträchtigt. Ob den Rechtsmittelwerbern aus der bücherlichen Eintragung in ihrer Stellung als Prozeßpartei in einem anhängigen Rechtsstreit Nachteile erwachsen, in welchem die Raiffeisenkasse gegen sie die Hypothekarforderung eintreibt, und ob diese Umstände im Rekurs ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht werden durften, ist nicht von Bedeutung. Denn selbst eine in diesem Prozeß eintretende nachteilige Wirkung der bücherlichen Übertragung könnte keine Beeinträchtigung der bücherlichen Rechte begründen. Andere Umstände verschaffen dem Liegenschaftseigentümer aber kein Recht zum Rekurs in Grundbuchssachen.
In der Zurückweisung des Rekurses der Liegenschaftseigentümer gegen die bücherliche Einverleibung der Übertragung der Pfandforderung liegt demnach kein Rechtsirrtum.
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