OGH 5Ob768/81 (RS0049461)

OGH5Ob768/811.12.1981

Rechtssatz

Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde gegenüber verantwortlich. In dieser rechtlichen Stellung ist er nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne der Anordnung des § 2 Abs 2 ArbGG anzusehen.

Normen

AktG §70
ArbGerG §2 Abs2 II2
GenG §15 Abs1
GewO 1973 §9 Abs1
GewO 1973 §39 Abs1
GmbHG §15 Abs1

5 Ob 768/81OGH01.12.1981
1 Ob 8/93OGH22.06.1993

Auch

4 Ob 137/06kOGH21.11.2006

Beisatz: Der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß §39 Abs1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Aufgabe ist es demnach (nur), auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0050OB00768_8100000_001

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