OGH 5Ob764/81 (RS0018457)

OGH5Ob764/8115.3.1983

Rechtssatz

Bei Verletzung des Vorkaufsrechtes liegt ein Fall der Vereitelung der Leistung vor, so daß dem Vorkaufsberechtigten der Differenzanspruch zwischen dem höheren Wert der vereitelten und dem niedrigeren Wert der Gegenleistung zusteht.

Normen

ABGB §920
ABGB §921
ABGB §1079

5 Ob 764/81OGH15.03.1983

Dokumentnummer

JJR_19830315_OGH0002_0050OB00764_8100000_001

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