Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Anfechtung von Beschlüssen, die die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nach §§ 15 ff LiegTeilG betreffen, gelten nach § 32 Satz 2 LiegTeilG die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Die Rechtsmittelfrist beträgt daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage (RIS-Justiz RS0066401); die Bedachtnahme auf verspätete Rechtsmittel nach Abs 2 leg cit scheidet idR - so auch hier im Hinblick die bücherlichen Rechte der Eigentümer des betroffenen Grundstücks - aus (RIS-Justiz RS0007338).
Die angefochtene Entscheidung wurde der Rechtsmittelwerberin am 22. 12. 2003 zugestellt. Ihr erst am 20. 1. 2004 beim Erstgericht überreichter Revisionsrekurs ist daher verspätet.
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