5 Ob 73/94 | OGH | 06.09.1994 |
Dokumentnummer
JJR_19940906_OGH0002_0050OB00073_9400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Da nach § 358 ABGB alle anderen (das heißt nicht in § 357 ABGB, der die Teilung des Eigentums in Obereigentum und Nutzungseigentum vorsieht, geregelten) durch das Gesetz oder - wie hier - durch den Willen der Eigentümer geschaffenen Beschränkungen die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben, ist auch das unter einer auflösenden Bedingung eingeräumte Eigentumsrecht ein dingliches Vollrecht.
5 Ob 73/94 | OGH | 06.09.1994 |
JJR_19940906_OGH0002_0050OB00073_9400000_002
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