Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter § 8 Abs 2 Z 1 MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.
neuer Mietgegenstand — Mietobjekt
5 Ob 73/12i | OGH | 26.07.2012 |
Beisatz: Hier: Verkleinerung eines 24,3 m² großen Wohnraumes einer insgesamt 86 m² großen Wohnung um 4,6 m² zum Zweck des Lifteinbaus. (T1) |
5 Ob 57/21z | OGH | 27.07.2021 |
Beisatz: Hier: Rückbau des Vorzimmers (2,5 m²) bei als Kat C-Wohnung vermieteten Bestandobjekt von 58 m². (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20120726_OGH0002_0050OB00073_12I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)