OGH 5Ob73/12i (RS0128123)

OGH5Ob73/12i26.7.2012

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter § 8 Abs 2 Z 1 MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.

neuer Mietgegenstand — Mietobjekt

 

Normen

MRG §8 Abs2 Z1
MRG §8 Abs2 Z2

5 Ob 73/12iOGH26.07.2012

Beisatz: Hier: Verkleinerung eines 24,3 m² großen Wohnraumes einer insgesamt 86 m² großen Wohnung um 4,6 m² zum Zweck des Lifteinbaus. (T1)

5 Ob 57/21zOGH27.07.2021

Beisatz: Hier: Rückbau des Vorzimmers (2,5 m²) bei als Kat C-Wohnung vermieteten Bestandobjekt von 58 m². (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120726_OGH0002_0050OB00073_12I0000_001

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