Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Erst-, Dritt- und Viertantragsgegner haben die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Revisionsrekursverfahren selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat mit seinem Sachbeschluss die Verteilung der Gesamtkosten und die sich daraus ergebenden Anteile der einzelnen Objekte für die Liegenschaft *****, H*****gasse 4, gemäß § 32 Abs 1 WEG 2002; §§ 17, 37 Abs 1 Z 9, Abs 2a MRG festgestellt. Die Kellerräumlichkeiten „Keller A bzw 13", die „Werkstätten B, C, D" und das „Magazin" blieben bei dieser Aufteilung unberücksichtigt, weil sie sich nach Ansicht des Erstgerichts nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken eigneten.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Erst- und Zweitantragstellerin nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 Euro, und es änderte - nach Zulassungsvorstellung - seinen Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde. Es bestehe keine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die Widmung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken unabhängig von ihrer selbstständigen Unvermietbarkeit bzw mangelnden Eignung zu Wohn- oder Geschäftszwecken ausschlaggebend dafür sei, dass diese jedenfalls als zu Lagerzwecken geeignete Räume in die Nutzfläche einzubeziehen seien.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung (der Widmungsakt) der Wohnungseigentümer
(idR im Wohnungseigentumsvertrag) maßgeblich (5 Ob 106/06h = immolex
2006/128, 318 [Maier-Hülle] = wobl 2006/147, 368 [Call] = NZ 2007, 117 [Hoyer, NZ 2007, 126] = Zak 2006/577, 335; 5 Ob 11/07i). Dass die fraglichen Kellerräumlichkeiten von den Wohnungseigentümern für Geschäftszwecke gewidmet worden seien, wurde vor dem Erstgericht nicht behauptet und dazu liegen folglich auch keinerlei Feststellungen vor. Diese erstmals im Rekurs erhobene Behauptung erweist sich damit als unzulässige Neuerung (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG), weshalb sich die vom Rekursgericht und der Erstantragstellerin als wesentlich reklamierte Rechtsfrage nicht stellt. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, weil das Verfahren vor dem 1. 1. 2005 bei der - vorgeschalteten Schlichtungsstelle - anhängig wurde (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG).
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