Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes gerichteten Sachantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß bestimmte Überschreitungsbeträge festgestellt wurden. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt, und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welche Mängel noch als solche angesehen werden könnten, die ohne größere Aufwendung behebbar seien, nicht vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der unzulässig ist.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter SatzZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehen Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, der Annahme der Brauchbarkeit eines Bestandobjektes nicht entgegen (RIS-Justiz RS0070135). Zuletzt wurden in Fällen von mangelhaften Elektroinstallationen Kosten von S 20.000,-- (5 Ob 401/97z) und von S 21.000,-- (5 Ob 279/98k) als "größerer Aufwand" angesehen.
Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann der Oberste Gerichtshof nicht vorgeben. Hier waren im für die Beurteilung der Brauchbarkeit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (1989) in der Wohnung lediglich gewebeisolierte Leitungen, die nicht in Rohren verlegt waren, vorhanden; Schutzleiter und FI-Schalter fehlten. Nach ersten, auf Betreiben der Antragstellerin durchgeführten Sanierungsarbeiten größeren Umfanges verbleibt ein restlicher Sanierungsaufwand von ca S 14.000,-- (auf Preisbasis 1989). Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen die Brauchbarkeit des Bestandobjekts bei Anmietung verneinte, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung vor, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.
Auch im Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)