OGH 5Ob71/18d (RS0132143)

OGH5Ob71/18d12.6.2018

Rechtssatz

Eine Zweigniederlassung ist weder rechts‑ noch grundbuchsfähig. Aus § 27 Abs 2, § 84 und § 98 GBG ergibt sich, dass juristische Personen unter der im Firmenbuch eingetragenen Firma im Grundbuch einzutragen sind, darunter ist die Firma des Rechtsträgers selbst zu verstehen. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus.

Normen

GBG §27
GBG §98
GBG §84

5 Ob 71/18dOGH12.06.2018

Veröff: SZ 2018/49

1 Ob 146/18dOGH21.11.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Vermögensgerichtsstand. Die Frage, ob eine inländische Zweigniederlassung einer juristischen Person zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit (hier: Abwesenheitspflegschaft) ausreichen könnte, musste hier nicht geprüft werden, weil diese bereits vor Antragstellung aufgelöst wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180612_OGH0002_0050OB00071_18D0000_001

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