Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht überwies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses und der zulässig anfallenden Betriebskosten sowie den Antragsgegner auf Zurückzahlung der Überschreitungsbeträge zu verhalten, in das streitige Verfahren und trug dem Antragsteller auf, seinen Antrag den gesetzlichen Erfordernissen einer Klage (§ 226 ZPO) anzupassen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß den Sachanträgen des Antragstellers stattgegeben werde. Hilfsweise stellte der Antragsteller einen Aufhebungsantrag.
Der Revisionsrekurs ist - unabhängig von der Höhe des Streitwertes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind verfahrensrechtlicher Natur. Deren Anfechtbarkeit richtet sich gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG nur nach den Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung, also nicht nach den nur für die Anfechtung von Sachbeschlüssen geltenden Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG (MietSlg 46.692 mwN). Es gilt folglich auch die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls - also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO - unzulässig ist, wenn der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage (hier: der Antrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
In der hier zu beurteilenden Rechtssache wurde der Antrag nicht zurück-, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen. "Zurückweisung" iS dieser Gesetzesstelle umfaßt aber alle Fälle einer Verneinung des Rechtsschutzanspruches, dh der endgültigen Versagung des Rechtsschutzes (Stohanzl in MGA, JN-ZPO14, Anm 7 zu § 528 ZPO; Bajons in ÖJZ 1993, 152). Eine so strikte Rechtsschutzverweigerung wurde im besonderen Verfahren nach § 37 MRG in der Überweisung eines Antrages vom außerstreitigen in das streitige Verfahren nicht gesehen und demgemäß die rekursgerichtliche Bestätigung eines solchen Ausspruches des Erstgerichtes als unanfechtbar erachtet (MietSlg 45.730 mwN; RIS-Justiz RS0044445).
Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsansicht trotz der betreffend die Überweisung vom streitigen in das Außerstreitverfahren allgemeiner Art ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen des Inhaltes, die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart sei der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten (1 Ob 2386/96 f ua), fest, weil - im Gegensatz zur zB im nachehelichen Aufteilungsverfahren auch materiellrechtlich nach anderen Grundsätzen als im streitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung - im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG die materiellrechtlichen Bestimmungen keine anderen sind als diejenigen, die bei Entscheidung über das nämliche Begehren (hier: Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses) im Streitverfahren anzuwenden sind. In einem solchen Fall kann daher in der Überweisung der Rechtssache in die andere zivilgerichtliche Verfahrensart keine Verneinung des Rechtsschutzanspruches gesehen werden. Es fehlt daher die Grundlage dafür, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf den gegebenen Fall anzuwenden.
Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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