OGH 5Ob68/95 (RS0061062)

OGH5Ob68/9513.6.1995

Rechtssatz

Was die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß § 23 LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch anzusuchen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des § 86 GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft; es mag daher zulässig sein, die Abschreibung von einer Einlage, die Eröffnung eine neuen Einlage, die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Pfandrechtes ob dieser neuen Einlage zu begehren.

Normen

GBG §86
LiegTeilG §23

5 Ob 68/95OGH13.06.1995
5 Ob 69/98bOGH24.03.1998

Vgl auch; nur: Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des § 86 GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. (T1)

5 Ob 252/04aOGH28.02.2005
5 Ob 45/09tOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Ob sich die Grundlage dieser Rechte in einer oder mehreren Urkunden findet, ist bedeutungslos. (T2)

5 Ob 35/14dOGH13.03.2014

Vgl auch; Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung noch nicht unzulässig, sofern der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist (T3); Veröff: SZ 2014/24

5 Ob 116/14sOGH25.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4)<br/>Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0050OB00068_9500000_002

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